Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Rudolf-Steiner-Schulvereine an Waldorfschulen sowie vergleichbare Schulfördervereine können nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (§ 52 AO, Anhang 1b) gemeinnützig sein und entsprechende steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen.

S. hierzu auch Erlass des FinMin Mecklenburg-Vorpommern vom 07.10.1999, DStR 1999, 1813.

Zuwendungen – Beiträge, Spenden, Patengelder – können als Zuwendungen/Spenden bei den Gebern einkommensteuerlich berücksichtigt werden, wenn von diesem Personenkreis keine Kinder (oder Enkel) in derartige Schulen gehen. In derartigen Fällen besteht regelmäßig keine Verknüpfung mit einer entsprechenden Gegenleistung.

Bei den Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der Elternbeiträge in einen abzugsfähigen Betrag als Spende und in einen nicht abzugsfähigen Betrag als Leistungsentgelt nicht zulässig (s. BFH-Urteil vom 25.08.1987, BStBl II 1987, 850). Somit können Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins (Schulträgers), z. B. eine Waldorfschule, besuchen, nicht zur Deckung von Schulkosten ihrer Kinder steuerwirksam spenden.

Schulgeldzahlungen an inländische Schulen, an Schulen in der EU bzw. im EWR-Raum und an Deutsche Schulen im Ausland können aber nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Anhang 10) als Sonderausgaben zum Abzug gelangen, d. h. 30 % des Entgelts, höchstens aber 5 000 EUR, das der Steuerpflichtige für ein Kind aufwendet, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, sind abzugsfähig. Damit wirken sich pro Kind max. Zahlungen i. H. v. 16 667 EUR aus. Seit 2008 sind im Inland nicht nur Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen begünstigt, sondern auch Entgelte, die an berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten, entrichtet werden, vgl. OFD Frankfurt/M. vom 29.07.2009, S 2221 A – 67 – St 218.

Abzugsfähig sind folglich nur freiwillige Leistungen dieser Elternteile, die über den Elternbeitrag hinausgehen (z. B. Übernahme von Patenschaften, Einzelspenden für besondere Anlässe, Schulbaukosten oder andere Investitionsvorhaben).

S. zu den Mitgliederbeiträgen und sonstigen Zuwendungen an die Vereine Freie Waldorfschulen, an die Rudolf-Steiner-Schulvereine und ähnliche Schulvereine FinMin NRW vom 22.06.1988, DB 1988, 1355. S. auch Erlass des FinMin Nds vom 15.02.1990, AZ: 2223–20–35 2. Weitere Einzelheiten s. "Schulspenden" und s. "Schulvereine".

Beachte!

Die Schulgeldzahlungen sind dabei bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen getragen, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 EUR zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung (s. BMF vom 09.03.2009, BStBl I 2009, 487).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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