Tz. 28

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Bildung einer Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) bei einem Sportverein zur Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage ist zulässig.

Eine Rücklage, die eine Wohlfahrtseinrichtung zum Neubau eines Kindergartens oder von Alten- und Pflegeheimen bildet, ist i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zulässig.

Für ein umfangreiches Projekt im Bereich der Wissenschaft und Forschung können zur Finanzierung Mittel über einen längeren Zeitraum angesammelt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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