Tz. 33
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Bemessungsgrundlage für die freie Rücklage im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, der sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergibt. Führt der Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen in einem Jahr zu einem negativen Ergebnis, so kann für dieses Jahr keine freie Rücklage gebildet werden.
Unter Werbungskosten i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) sind alle Aufwendungen/Kosten zu verstehen, die mit dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang rechtfertigt keinen Abzug.
Tz. 34
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Werden von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft mehrere vermögensverwaltende Tätigkeiten unterhalten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen), sind die Überschüsse zweckmäßigerweise getrennt zu ermitteln und dann zu addieren bzw. zu saldieren, wenn positive und negative Überschüsse nebeneinander bestehen.
Tz. 35
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Hinweis:
Bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Ergebnisse aus einzelnen Bereichen der Vermögensverwaltung zusammenzurechnen. Ergibt sich hierbei ein Kostenüberhang (Unterdeckung), ist eine Rücklagenbildung in dem betreffenden Jahr nicht zulässig. Darüber hinaus ist der festgestellte Kostenüberhang im Folgejahr zunächst mit Überschüssen aus der Vermögensverwaltung zu verrechnen, so dass eine Unterdeckung die Möglichkeit der Bildung von freien Rücklagen in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen in gewissem Maße einschränkt.
Tz. 36
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Einnahmen, die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielt werden, bleiben bei der Rücklagenbildung außer Betracht.
Beispiel:
Eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft vermietet ein Gebäude und erzielt Einnahmen aus einem verpachteten Recht (z. B. Bandenwerbung). Die Überschüsse betragen:
Gebäudevermietung |
./. 6 000 EUR |
Recht der Bandenwerbung |
18 600 EUR |
Gesamtüberschuss |
12 600 EUR |
Ergebnis:
Die freie Rücklage ist ausgehend vom saldierten Überschuss i. H. v. 12 600 EUR zu bilden und nicht von dem Überschuss aus der Bandenwerbung (18 600 EUR).
Sie kann also i. H. v. 1/3 des saldierten Überschusses von 12 600 EUR = 4 200 EUR gebildet werden.
Tz. 37
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Bemessungsgrundlage für die zusätzlich möglich freie Rücklage i. H. v. 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu verwendenden Mittel in den übrigen Tätigkeitsbereichen sind in
- Zweckbetrieben die Überschüsse/Gewinne;
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Gewinne;
M.E. kann eine Zuführung zu einer 10 %-freien-Rücklage erst dann erfolgen, wenn die Endversteuerung vollzogen worden ist, d. h. nach Abzug von den Ertragsteuern (entsprechende Anwendung des AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO TZ 8, Anhang 2). Bei Anwendung der Regelungen des § 64 Abs. 5 und 6 AO (Anhang 1b) können in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten bzw. pauschal ermittelten Gewinne die tatsächlich erzielten Gewinne einbezogen werden (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 10, Anhang 2);
- ideellen Bereich die Bruttoeinnahmen dieses Tätigkeitsbereichs.
Tz. 38
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Hinweise:
- Zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung dürfen die Mittel aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der 10 %-freien Rücklage einbezogen werden.
- Verluste aus Zweckbetrieben sind mit den entsprechenden Gewinnen/Überschüssen zu verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die Bemessungsgrundlage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) nicht.
- Vorstehende Ausführungen gelten sinngemäß für den einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht.
- Ein Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist – unabhängig davon, inwieweit er in eine Rücklage eingestellt wurde – nicht in die Bemessungsgrundlage für die Zuführung aus den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln einzubeziehen. Ein Verlust aus der Vermögensverwaltung mindert folglich die Bemessungsgrundlage nicht. Hierzu auch s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 10, Anhang 2.