Tz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Folgende möglichen Rücklagen sind in § 62 AO (Anhang 1b) gesetzlich geregelt:

  1. erforderliche Rücklage zur nachhaltigen Erfüllung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke (s. Tz. 5),
  2. Wiederbeschaffungsrücklage (s. Tz. 6),
  3. freie Rücklage (s. Tz. 7),
  4. Rücklage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (s. Tz. 8),
  5. Rücklagen durch Zuführung des Gewinns im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG und s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2)
  6. Rücklagen durch Zuführung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung (s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2).

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