Tz. 39
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Der freien Rücklage kann jährlich ein Drittel des Gesamt-Überschusses aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zugeführt werden. Aus den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kann die jährliche Zuführung mit 10 % der Überschüsse/Gewinne vorgenommen werden. Die Zuführung aus dem ideellen Bereich kann bis zu 10 % der in diesem Bereich erzielten Bruttoeinnahmen betragen.
Tz. 40
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Wird von der Rücklagenbildung kein Gebrauch gemacht oder werden die Höchstgrenzen von 1/3 im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung bzw. 10 % aus den übrigen Tätigkeitsbereichen nicht in voller Höhe ausgeschöpft, so kann in den beiden Folgejahren eine Nachholung des nicht ausgeschöpften Betrages erfolgen (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 11, Anhang 2). Die Beschränkung auf höchstens 1/3 der Erträge (Überschüsse) aus der Vermögensverwaltung bzw. 10 % aus den Überschüssen/Gewinnen der Zweckbetriebe und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und den Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs stellt sicher, dass die Zuführungen zum Vermögen nicht zu stark ausgedehnt werden und dass für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke noch laufend genügend Mittel verbleiben.
Tz. 41
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Körperschaft braucht die freie Rücklage während der Dauer ihres Bestehens nicht aufzulösen, kann sie aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einsetzen. Wird die gebildete freie Rücklage aber zum Ausgleich von Verlusten in den Bereichen Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingesetzt, liegt eine Mittelfehlverwendung vor, die zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen kann.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die freie Rücklage für die Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einzusetzen. Die Mittel können jedoch – solange die Rücklage fortbesteht – im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschuldungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem Dotationskapital zuführen.
Tz. 42
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Beispiel 1:
Ein Verein erzielt im Jahre 2006 aus dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" einen Überschuss i. H. v. 15 000 EUR. Es ist der Bau einer Tennishalle geplant, damit die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins erfüllt werden können.
Ergebnis 1:
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) können 1/3 des Überschusses einer freien Rücklage zugeführt werden, unabhängig davon, dass der Verein ein Großprojekt – hier Bau einer Tennishalle – verwirklichen will. Er kann folgenden Betrag in eine freie Rücklage einstellen, die dem Vermögen zugeführt und zur Stärkung seiner Leistungsfähigkeit ertragbringend angelegt werden kann:
1/3 von 15 000 EUR |
5 000 EUR |
Tz. 43
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Beispiel 2:
Der Sachverhalt entspricht dem Beispiel aus Tz. 36.
Ergebnis 2:
Die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) kann nur vom Gesamtüberschuss gebildet werden:
1/3 von 12 600 EUR |
4 200 EUR |
Tz. 44
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Beispiel 3:
Ein Verein erzielt im Jahre 2006 einen Gesamtüberschuss i. H. v. 18 000 EUR. Er bildet eine freie Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) von 4 000 EUR (also weniger als 1/3). Im Jahre 2007 beträgt der Gesamtüberschuss 12 000 EUR.
Ergebnis 3:
Für 2007 kann der Verein höchstens 1/3 von 12 000 EUR = 4 000 EUR und 2 000 EUR (Rest aus 2006) in eine freie Rücklage einstellen. Der aus dem Jahre 2006 nicht ausgeschöpfte Betrag i. H. v. 2 000 EUR kann im Jahre 2007 zusätzlich eingestellt werden, weil der Gesetzgeber eine Nachholung der in 2006 versäumten Bildung von 2 000 EUR im Jahre 2007 für zulässig erachtet hat (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 11, Anhang 2).
Tz. 45
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Beispiel 4:
Der Verein C erzielt im Jahre 2006 folgende Bruttoeinnahmen/Überschüsse/Gewinne aus den einzelnen Tätigkeitsbereichen:
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EUR |
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– Bruttoeinnahmen – |
45 000 |
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– Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten – |
12 000 |
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– Gewinne – |
3 000 |
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
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– Gewinne – |
8 000 |
Ergebnis 4:
Für 2006 können folgende Beträge in eine freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) eingestellt werden:
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EUR |
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4 500 |
- Vermögensverwaltung
1/3 des Überschusses
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4 000 |
- Zweckbetriebe
10 % der Gewinne i. H. v. 3 000 EUR
|
300 |
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
10 % der Gewinne i. H. v. 8 000 EUR
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800 |
Summe freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) |
9 600 |
Der Verein C kann im Jahre 2006 den vorstehend ermittelten Betrag in eine freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) einstellen. Aus dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" kann zu dem Drittel aus dem Überschuss nicht zusätzlich eine Rücklage aus dem verbleibenden Betrag in Höhe von 10 % gebildet werd...