Tz. 39
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Der freien Rücklage kann jährlich ein Drittel des Gesamt-Überschusses aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltungen zugeführt werden. Aus den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kann die jährliche Zuführung mit 10 % der Überschüsse/Gewinne vorgenommen werden. Die Zuführung aus dem ideellen Bereich kann bis zu 10 % der in diesem Bereich erzielten Bruttoeinnahmen betragen.
Tz. 40
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Wird von der Rücklagenbildung kein Gebrauch gemacht oder werden die Höchstgrenzen von 1/3 im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung bzw. 10 % aus den übrigen Tätigkeitsbereichen nicht in voller Höhe ausgeschöpft, so kann in den beiden Folgejahren eine Nachholung des nicht ausgeschöpften Betrages erfolgen (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 11, Anhang 2). Die Beschränkung auf höchstens 1/3 der Erträge (Überschüsse) aus der Vermögensverwaltung bzw. 10 % aus den Überschüssen/Gewinnen der Zweckbetriebe und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und den Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs stellt sicher, dass die Zuführungen zum Vermögen nicht zu stark ausgedehnt werden und dass für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke noch laufend genügend Mittel verbleiben.
Tz. 41
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die Körperschaft braucht die freie Rücklage während der Dauer ihres Bestehens nicht aufzulösen, kann sie aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einsetzen. Wird die gebildete freie Rücklage aber zum Ausgleich von Verlusten in den Bereichen Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingesetzt, liegt eine Mittelfehlverwendung vor, die zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen kann.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die freie Rücklage für die Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einzusetzen. Die Mittel können jedoch – solange die Rücklage fortbesteht – im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschuldungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem Dotationskapital zuführen.
Tz. 42
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Beispiel 1:
Ein Verein erzielt im Jahre 06 aus dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" einen Überschuss i. H. v. 15 000 EUR. Es ist der Bau einer Tennishalle geplant, damit die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins erfüllt werden können.
Ergebnis 1:
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) können 1/3 des Überschusses einer freien Rücklage zugeführt werden, unabhängig davon, dass der Verein ein Großprojekt – hier Bau einer Tennishalle – verwirklichen will. Er kann folgenden Betrag in eine freie Rücklage einstellen, die dem Vermögen zugeführt und zur Stärkung seiner Leistungsfähigkeit ertragbringend angelegt werden kann:
1/3 von 15 000 EUR |
5 000 EUR |
Tz. 43
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Beispiel 2:
Der Sachverhalt entspricht dem Beispiel aus Tz. 36.
Ergebnis 2:
Die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) kann nur vom Gesamtüberschuss gebildet werden:
1/3 von 12 600 EUR |
4 200 EUR |
Tz. 44
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Beispiel 3:
Ein Verein erzielt im Jahre 06 einen Gesamtüberschuss i. H. v. 18 000 EUR. Er bildet eine freie Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) von 4 000 EUR (also weniger als 1/3). Im Jahre 07 beträgt der Gesamtüberschuss 12 000 EUR.
Ergebnis 3:
Für 07 kann der Verein höchstens 1/3 von 12 000 EUR = 4 000 EUR und 2 000 EUR (Rest aus 06) in eine freie Rücklage einstellen. Der aus dem Jahre 06 nicht ausgeschöpfte Betrag i. H. v. 2 000 EUR kann im Jahre 07 zusätzlich eingestellt werden, weil der Gesetzgeber eine Nachholung der in 06 versäumten Bildung von 2 000 EUR im Jahre 07 für zulässig erachtet hat (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO TZ 11, Anhang 2).
Tz. 45
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Beispiel 4:
Der Verein C erzielt im Jahre 06 folgende Bruttoeinnahmen/Überschüsse/Gewinne aus den einzelnen Tätigkeitsbereichen:
|
EUR |
|
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– Bruttoeinnahmen – |
45 000 |
|
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– Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten – |
12 000 |
|
|
– Gewinne – |
3 000 |
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
|
|
– Gewinne – |
8 000 |
Ergebnis 4:
Für 06 können folgende Beträge in eine freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) eingestellt werden:
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|
EUR |
• |
ideeller Bereich |
|
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10 % der Bruttoeinnahmen i. H. v. 45 000 EUR |
4 500 |
• |
Vermögensverwaltung 1/3 des Überschusses |
4 000 |
• |
Zweckbetriebe 10 % der Gewinne i. H. v. 3 000 EUR |
300 |
• |
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 10 % der Gewinne i. H. v. 8 000 EUR |
800 |
Summe freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) |
9 600 |
Der Verein C kann im Jahre 06 den vorstehend ermittelten Betrag in eine freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) einstellen. Aus dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" kann zu dem Drittel aus dem Überschuss nicht zusätzlich eine Rücklage aus dem verbleibenden Betrag in Höhe von 10 % gebildet werden. M....