Tz. 11
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO (Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, z. B. Zuwendungen/Spenden und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen nicht.
Hierzu s. auch AEAO zu § 62 Abs. 4 AO TZ 17 (Anhang 2).
Tz. 12
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Sind am Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres noch Mittel vorhanden, müssen diese in der Bilanz oder Vermögensaufstellung (Vermögensübersicht) der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als in zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die in den zwei folgenden Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein.
Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung).
Tz. 13
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Wie bereits ausgeführt wird der Grundsatz der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) durch die steuerfreien Betätigungen, die in § 62 AO (Anhang 1b) genannt wurden, durchbrochen. Nach den zitierten Vorschriften ist eine Rücklagenbildung, die dem Erhalt der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit dient, ganz oder teilweise als Zuführung zu einer Rücklage bzw. zum Vermögen zugelassen.
Tz. 14
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Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das Vermögen der Körperschaften, auch soweit es durch Umschichtungen entstanden ist (z. B. Verkauf eines Grundstücks einschließlich des den Buchwert übersteigenden Teils des Preises). Außerdem kann eine Körperschaft die in § 62 Abs. 3 AO (Anhang 1b) bezeichneten Mittel, ohne dass dies für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit schädlich ist, ihrem Vermögen zuführen.
Tz. 15
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Eine Rücklagenbildung muss in der Satzung nicht verankert sein, darf aber auch in ihr nicht ausgeschlossen werden.
Auch ohne entsprechende Satzungsbestimmungen können die bereits zitierten Ausnahmetatbestände verwirklicht werden.
Werden aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, Rücklagen gebildet, kann dies erst nach durchgeführter Versteuerung erfolgen.
Tz. 16
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Rücklagen sind
- bei steuerbegünstigten Körperschaften, die eine Bilanz erstellen, getrennt vom übrigen Vereinsvermögen darzustellen. Darzustellen ist darüber hinaus auch die Art und Höhe der jeweils gebildeten Rücklage, die dem Erhalt der Steuerbegünstigung dient;
- bei steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften, die Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnungen erstellen, in gesonderten Aufstellungen (Nebenrechnungen) nachzuweisen.
Hinweis:
Tz. 17
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Wie bereits ausgeführt, hat die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft dem Finanzamt gegenüber im Einzelnen darzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage gegeben sind. Die Rücklagen müssen in der Rechnungslegung der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft – ggf. getrennt nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen (verschiedene Rücklagenarten) – ausgewiesen werden, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist (s. AEAO zu § 62 Abs. 2 AO TZ 148, Anhang 2).
Bilanzierende Körperschaften haben daher die Rücklagen in ihrer Bilanz offen (getrennt vom übrigen Kapital) auszuweisen. Nicht bilanzierende Körperschaften haben die Rücklagen neben ihren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b) in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen.
Tz. 18
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Hat die Körperschaft, ohne dass die Voraussetzungen des § 62 AO (Anhang 1b) vorliegen, Mittel angesammelt, so entspricht die tatsächliche Geschäftsführung nicht mehr dem Erfordernis des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AO (Anhang 1b). Das Finanzamt kann in derartigen Fällen der Körperschaft nach § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die Frist ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen, sollte jedoch regelmäßig zwei bis drei Jahre nicht übersteigen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt dann noch als ordnungsgemäß i. S. v. § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b). Die Frist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) für die zeitnahe Verwendung von Mitteln kann auch nicht mit der Begründung verlängert werden, die Überlegungen zur Verwendung seien noch nicht oder noch nicht vollständig abgeschlossen (s. BMF vom 15.02.2002, BStBl I 2002, 267).