1. Betriebsmittelrücklage
Tz. 62
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Betriebsmittelrücklage ist eine Rücklagenart i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b). Sie kann für periodisch wiederkehrende Ausgaben (Löhne, Gehälter, Mieten etc.) i. H. des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitspanne gebildet werden. Die Berechnung der Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßige Einnahmen erzielt. Die Zeitspanne bemisst sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles. Sie kann ggf. zwölf Monate (höchstens bis zu einem Geschäftsjahr) betragen.
Kann die Körperschaft mit sicheren Einnahmen (z. B. mit öffentlichen Zuschüssen) rechnen, wird im Regelfall die Zeitspanne kürzer zu bemessen sein. Sind die Einnahmen im künftigen Veranlagungszeitraum noch unsicher, wird die Zeitperiode umso weiter zu fassen sein.
Tz. 63
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Die Betriebsmittelrücklage berechnet sich wie folgt:
./. |
Jahresüberschuss nicht zeitnah zu verwendende Mittel |
+ |
schädliche Verluste |
= |
bereinigter Überschuss |
+/./. |
Mittelvortrag/Verwendungsüberhang aus dem Vorjahr |
+ |
Mittel aus der Rücklagenauflösung |
= |
zeitnah zu verwendende Mittel |
Tz. 64
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Hinweis:
Nur die wiederkehrenden Ausgaben können in die Berechnung einer Betriebsmittelrücklage einbezogen werden. Eventuelle AfA-Beträge sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Es ist ebenfalls unschädlich, wenn vorsorglich Rücklagen zur Bezahlung von Steuern außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Steuerpflicht gebildet werden, solange Unklarheit darüber besteht, ob die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.
2. Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Tz. 65
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Die Bildung von Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb außerhalb von § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO (Anhang 1b) ist zulässig. Durch die Bildung derartiger Rücklagen darf aber das steuerliche Ergebnis im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht geschmälert werden, d. h., die Zuführung kann nicht steuerfrei erfolgen.
Tz. 66
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Die Rücklagen, die gebildet werden, müssen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein (s. AEAO zu § 62 TZ 1, Anhang 2).
Tz. 67
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Für die Bildung einer Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss darüber hinaus auch ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt. Eine fast vollständige Zuführung des Gewinns zu einer Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nur dann unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Körperschaft nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war (s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2 und s. BFH vom 15.07.1998, BStBl II 2002, 162). Voraussetzung ist jedoch, dass die Mittel für diese Rücklagenart aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen. Eine Rücklage ist z. B. gerechtfertigt für
- eine geplante Betriebsverlegung,
- Werkserneuerung oder
- Kapazitätsausweitung.
Tz. 68
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S. hierzu auch BMF vom 15.02.2002, DB 2002, 4565 und s. OFD Ffm Vfg. vom 06.08.2003, DB 2003, 2255.
3. Rücklagen in den Vermögensverwaltungen
Tz. 69
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Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb der Regelungen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO (Anhang 1b) und § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) Rücklagen nur für die Durchführung konkreter Reparatur- und Erhaltungsaufwendungen an Vermögensgegenständen i. S. d. § 21 EStG gebildet werden.
Tz. 70
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Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen. Sie müssen auch in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden (z. B. geplante Dachsanierung wegen Undichtigkeit). Da weder § 62 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 3 AO (Anhang 1b) greift, wird diese Rücklagenart aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts lediglich geduldet. Im Zeitpunkt des Abflusses der Mittel, die ursprünglich für Reparaturen etc. einer Rücklage zugeführt worden sind, mindern diese als Werbungskosten die Bemessungsgrundlage für eine freie Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b).