Tz. 7

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Werden gebrauchte Wirtschaftsgüter einem Verband oder Verein zugewendet, muss der gemeine Wert anhand des ursprünglichen Anschaffungspreises, der Qualität des Wirtschaftsgutes, des Alters und des Zustandes im Zeitpunkt der Zuwendung/Spende ggf. geschätzt werden (BFH vom 23.05.1989, BStBl II 1989, 879; R 10b.1 EStR, Anhang 12).

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