Tz. 39
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Außerdem muss die Satzung bestimmen, dass die begünstigten Zwecke ausschließlich selbstlos und unmittelbar verfolgt werden. Für die Festlegung der Unmittelbarkeit (s. § 57 AO, Anhang 1b) wird im Allgemeinen die Bestimmung genügen, dass die Zwecke unmittelbar verfolgt werden. Für die Selbstlosigkeit sind die Vorschriften über die Vermögensbindung zu beachten. Danach darf bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Ausreichend wäre allerdings auch eine Bestimmung, wonach Rechtsnachfolger ein anderer steuerbegünstigter Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, mit der Auflage, das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b). Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Satzung nur vorschreibt, dass das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist.
Lediglich wenn der künftige Verwendungszweck nicht schon bei der Erstellung der Satzung genau angegeben werden konnte, genügte früher eine solche Bestimmung. Es war dann aber in der Satzung festzulegen, dass die Beschlüsse erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Das Finanzamt hatte früher diese Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (s. § 61 Abs. 2 AO a. F.). Werden in der Satzung die Bestimmungen über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass das Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung auch für nichtbegünstigte Zwecke verwendet werden kann, so gilt sie rückwirkend nicht als ausreichend (s. § 61 Abs. 3 AO, Anhang 1b). § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (s. Anhang 1b) ist in derartigen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung über die Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind (s. § 61 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Bei Verstößen gegen den Grundsatz der Vermögensbindung bildet die Festsetzungsverjährung (s. §§ 169ff. AO, Anhang 1b) keine Grenze.
Beachte!
Die gesetzliche Vorschrift über die Vermögensbindung stellt auch klar, dass die zu den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit zählende Bindung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke vor allem im Falle der Auflösung der Körperschaft aus der Satzung genau hervorgehen muss (s. Mustersatzung § 5, Tz. 54). Als Empfänger des Vermögens kommen in Betracht:
- inländische steuerbegünstigte Körperschaften,
- die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (s. Anhang 3) aufgeführten Körperschaften,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts.