Tz. 42
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen miteinander im Einklang stehen (sog. materielle Satzungsmäßigkeit). D. h., die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die in der Satzung enthalten sind (s. § 63 Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Wird gegen das Gebot der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit dem Inhalt der Satzung verstoßen, sind ggf. steuerliche Folgen denkbar. D. h., die Steuervergünstigungen kommen dann nicht mehr in Betracht. Nach § 60 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) muss die Satzung den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraumes bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung entsprechen.
D. h., die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung müssen:
- bei der Körperschaft vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes,
- bei der Gewerbesteuer vom Beginn bis zum Ende des Erhebungszeitraumes,
- bei der Grundsteuer zum Beginn des Kalenderjahres, für das über die Steuerpflicht zu entscheiden ist (s. § 9 Abs. 2 GrStG),
- bei der Umsatzsteuer zu den sich aus § 13 Abs. 1 UStG (s. Anhang 5) ergebenden Zeitpunkten,
- bei der Erbschaftsteuer zu den sich aus § 9 ErbStG (s. Anhang 12e) ergebenden Zeitpunkten
erfüllt sein.
An der erforderlichen Übereinstimmung fehlt es z. B., wenn der Verein Tätigkeiten ausübt, die nicht in der Satzung vorgesehen sind. Eine Satzungsänderung ist aus diesem Grund auch dann erforderlich, wenn an Stelle des bisherigen steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecks ein anderer, ebenfalls steuerbegünstigter Zweck, tritt oder wenn zusätzlich zum ursprünglichen Zweck auch noch ein anderer steuerbegünstigter Zweck verfolgt werden soll.
Tz. 43
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Ist ein Verein infolge besonderer Umstände vorübergehend nicht in der Lage, seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen, so führt eine von der Satzung abweichende tatsächliche Geschäftsführung nicht notwendig zum Verlust der Steuerbegünstigung. Diese Tatsache setzt aber voraus, dass der Verein bemüht ist, seine tatsächliche Geschäftsführung sobald wie möglich wieder auf den gegebenen Satzungszweck auszurichten. Wenn aber offensichtlich ist, dass die Verwirklichung des Satzungszwecks in absehbarer Zeit nicht möglich ist, wird eine Satzungsänderung zwingend notwendig. Es sollten in derartigen Situationen umfängliche Aufzeichnungen erstellt werden, um dem Finanzamt die jeweilige Situation im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung darlegen zu können.
Beachte!
Bei der Gründung solcher Vereine kann darüber nachgedacht werden, als zusätzlichen Zweck die Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften aufzunehmen. Dann kann in Jahren, in denen aus verschiedenen Gründen eine eigene Tätigkeit nicht entfaltet werden kann, zumindest die Gemeinnützigkeit dadurch "gerettet" werden, dass Zahlungen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft geleistet werden.
Tz. 44
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Dass der tatsächlichen Geschäftsführung entsprochen wird, hat der Verein dem Finanzamt nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er durch ordnungsmäßige Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Für dieses Nachweisverfahren sind die Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zu erfassen. Folgende Gliederung bietet sich an:
- steuerneutral (ideell),
- Vermögensverwaltungen,
- Zweckbetriebe,
- steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Tz. 45
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Die §§ 140ff. AO (s. Anhang 1b), die Aussagen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen beinhalten, sind entsprechend anzuwenden. Eine kaufmännische Buchführung ist allerdings nicht erforderlich, es sei denn, dass sich eine eigene Verpflichtung aus der Rechtsform ergibt, in der die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft betrieben wird.
Tz. 46
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Wird der entsprechende Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung nicht erbracht, so führt diese Tatsache zur Aberkennung aller Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen.
Die Konsequenzen wären:
- Ertragsteuerpflicht (Körperschaftsteuerpflicht) der Vermögensverwaltung;
- Zweckbetriebe sind mangels Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (s. Anhang 1b) – Steuerbegünstigung ist entfallen – nicht mehr vorhanden;
- ermäßigte Umsatzsteuersätze für die ursprünglichen Zweckbetriebe können nicht mehr gewährt werden, weil die Steuervergünstigungen aberkannt wurden;
- meistens wird der Verlust der Gemeinnützigkeit aufgrund nicht vorhandenen Nachweises der tatsächlichen Geschäftsführung im Rahmen einer Außenprüfung des Vereins durch das Finanzamt festgestellt. Diese erfolgt meistens Jahre nach Ablauf der eigentlich relevanten Zeiträume (z. B. werden die Jahre 2009 bis 2012 erst im Jahr 2016 geprüft)...