Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) ist als Förderung der Allgemeinheit insbesondere die "Förderung des Sports" anzuerkennen. Die Förderung des Schießsports (Gewehr, Pistole und Revolver, Wurftaubenschießen, Schießen auf laufende Scheiben, Armbrustschießen, Bogenschießen, Schießen mit Vorderladerwaffen – vgl. hierzu auch die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes) fällt auch unter den Begriff des "Sports", weil er der körperlichen Ertüchtigung dient. Durch den Schießsport wird das Auge geschärft, die Nerven gestärkt und somit die körperliche Gewandtheit und Tüchtigkeit gefördert (s. RFH-Urteil RStBl 1932, 105 und s. RFH-Urteil RStBl 1939, 688). Schießsport ist somit gemeinnützig i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b). S. auch OFD München vom 05.02.1952, AZ: S 2560–45 – St VI.
Steht aber bei einem Schützenverein, einer Schützengilde oder Schützengesellschaft die Geselligkeit im Vordergrund, kann keine steuerliche Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft erfolgen, weil nicht mehr ausschließlich und unmittelbar der in der Satzung festgelegte Zweck verfolgt wird.
Derartigen Schützengilden bzw. Schützengesellschaften ist zu empfehlen, neben der Förderung des Sports auch die Förderung der Kultur bzw. des Brauchtums in die Satzung aufzunehmen, weil z. B. die Förderung des historischen Schützenbrauchtums gemeinnütziger Zweck ist (s. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b; AEAO Tz. 12 zu § 52 AO). Kulturelle Veranstaltungen sowie Brauchtumsveranstaltungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen dann einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden, der in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit genießt. Werden anlässlich derartiger Veranstaltungen auch Speisen und Getränke verkauft, sind die Erlöse aus den Verkäufen einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. S. zur Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit von Schützenvereinen auch OFD Hannover, Vfg. vom 23.06.1999, DB 1999, 2034.
Nach FinMin Nds, Erlass vom 28.03.2000, DStR 2000, 1093 sind Satzungsklauseln über die Förderung des Schützenbrauchtums nicht zu beanstanden, da sie entsprechender Bestandteil des Hauptzwecks "Sportschießen" sind (s. "Schützenvereine")).
Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen sind in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Es können sich u. U. ertragsteuerliche Folgen ergeben. Getätigte Umsätze sind aus umsatzsteuerlicher Sicht mit dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.
Betreibt ein Schützenverein in eigener Regie (im eigenen Namen und für eigene Rechnung) eine Gaststätte (Vereinsgaststätte), Kantine usw., so unterhält er einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b). Mit der Unterhaltung eines solchen Betriebes wird der Schützenverein steuerpflichtig. Für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht ist die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) zu beachten. S. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".
Werden derartige Betriebe aber an einen anderen Unternehmer verpachtet, beschränkt sich das Tätigwerden des Vereins auf die Vermögensverwaltung. Im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ergeben sich keinerlei ertragsteuerliche Konsequenzen. Getätigte Umsätze sind ggf. mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern, sofern keine Steuerbefreiung i. S. v. § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt. Zur Vermeidung der Steuerpflicht ist daher die Verpachtung der Wirtschaftsräume, Kantinenbetriebe usw. an dritte Personen zu empfehlen. Weitere Ausführungen s. "Vermögensverwaltung".
Wird von einem Schützenverein in eigener Regie kommerzielle Werbung in Schießsportstätten, auf der Schützenkleidung, auf Schießgewehren oder in Vereinszeitschriften betrieben, liegt insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) vor. Eine abweichende Einordnung kommt ggf. in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Sponsoringerlasses (s. Anhang 14 II.b) Nr. 2 S. 761) erfüllt sind (Verpachtung der Rechte an einen Dritten). Hierzu s. "Vermietung und Verpachtung von Werberechten", s. "Werbung", s. "Werbeleistungen" und s. "Bandenwerbung".
Schießsportvereine können Zuwendungs-/Spendenempfangsberechtigungen ausstellen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen können aber nicht als Spenden zum Abzug gelangen (s. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, Anhang 10).
Veranstaltet ein Schützenverein Wettkämpfe, für die Teilnehmergebühren erhoben werden, und unterliegt die Durchführung des Wettbewerbs der Überwachung des Vereins, liegt eine sportliche Veranstaltung vor, die der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22b UstG (Anhang 5) unterliegt (FG München vom 10.04.2021, DStRE 2015, 1255). Es handelt sich nicht nur um die Vermietung von Sportgegenständen oder -anlagen. Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt ein Zweckbetrieb unbezahlter Sport i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) vor.