Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Bei Spenden (Zuwendungen) an Schulen/Schulfördervereine ist immer besondere Aufmerksamkeit erforderlich, wenn die Zuwendung nicht an eine Schule in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und deren Förderverein geleistet wird, sondern die Zuwendung an eine private Schule bzw. deren Förderverein geht.
Anders als öffentlich-rechtliche Schulen müssen sich die privatrechtlich organisierten Schulen auch über Elternbeiträge finanzieren,
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind in der im Gesetz näher bestimmten Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10). Zu den spendenabzugsberechtigten steuerbegünstigten Zwecken gehört auch die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Zuwendungen an einen eingetragenen steuerbegünstigten Verein, der Träger einer gemeinnützigen Privatschule ist, können danach abziehbare Spenden sein, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt das jedoch nicht für Schul- und Internatsgeldzahlungen, die Eltern von Schülern für die Unterrichtung ihrer Kinder an private Trägervereine zahlen. Solche Schulgeldzahlungen sind auch nicht teilweise als Spende abziehbar, weil die Eltern eine Gegenleistung erhalten. Das einheitliche Leistungsentgelt kann nicht in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgespalten werden (BFH vom 25.08.1987, IX R 24/85, BStBl II 1987, 850 m. w. N.). Das Gesamtentgelt kann schon deshalb nicht in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden, weil es an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab fehlt. Dies gilt auch dann, wenn ein sozial gestaffeltes Schulgeld oder ein Schulgeld aufgrund einer Selbsteinschätzung der Eltern erhoben wird. Diese Beiträge können grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden (BFH vom 12.08.1999, XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; BMF vom 04.01.1991, BStBl I 1992, 266). Der Begriff "unentgeltlich" ist nämlich im Bereich des Spendenabzugs nicht nur im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern in einem weiteren Sinne zu verstehen.
Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Beiträge und sonstigen Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) im Rahmen des Spendenabzugs ist daher von folgenden Grundsätzen auszugehen (s. a. BMF vom 04.01.1991, BStBl I 1992, 266):
a) Zuwendungen von Personen, die keine Kinder in der Schule haben
Zuwendungen (Beiträge, Spenden, Patengelder) von Personen, die selbst keine Kinder in der Schule haben (fördernde Personen), sind nach § 10b EStG (Anhang 10) als Spenden zu berücksichtigen, weil in diesen Fällen regelmäßig die Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins nicht besteht. Bei nahen Angehörigen (z. B. Großeltern) ist m. E. zu prüfen, ob diese nicht aufgrund einer zivilrechtlichen Verpflichtung (z. B. Unterhaltsverpflichtung) leisten, so dass ein Spendenabzug dann wegen der fehlenden Freiwilligkeit ausscheiden könnte.
b) Zuwendungen von Eltern, mit Kindern in der Schule
Bei Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der Elternbeiträge in einen steuerlich abziehbaren Spendenanteil und in ein nicht als Spende abziehbares Leistungsentgelt nicht möglich (BFH vom 25.08.1987, IX R 24/85, BStBl II 1987, 850). Hiernach können Eltern, deren Kinder die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins (Schulträgers), z. B. eine Waldorfschule, besuchen, nicht zur Deckung von Schulkosten ihrer Kinder steuerwirksam spenden. Dies gilt auch dann, wenn ein sozial gestaffeltes Schulgeld oder ein Schulgeld aufgrund einer Selbsteinschätzung der Eltern erhoben wird. Diese Beträge können jedoch nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Als Spenden kommen somit nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den Elternbeitrag hinausgehen (z. B. Übernahme von Patenschaften, Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen außerhalb des normalen Betriebs der Schule). Hierzu gehören auch Zuwendungen für die Lehrerausbildung z. B. auf einer Hochschule oder für Schulbaukosten (oder andere Investitionen), wenn hierfür allgemein zu Spenden aufgerufen wird; Zuwendungen der Eltern im Rahmen einer allgemeinen Kostenumlage sind deshalb nicht begünstigt.
Hierbei muss sichergestellt sein, dass die festgesetzten Elternbeiträge zusammen mit etwaigen staatlichen Zuschüssen und Zuwendungen der fördernden Mitglieder die voraussichtlichen Kosten des normalen Betriebs der Schule decken.
Zu den Kosten des normalen Schulbetriebs zählen insbesondere folgende Aufwe...