Tz. 14

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) regelt ausdrücklich, dass keine Person durch zweckwidrige Verwaltungsausgaben oder hohe Vergütungen begünstigt werden darf. Im Grundsatz ist dies eine Ausprägung des allgemeinen Mittelverwendungsgebots.

Zu diesem Bereich gehören auch Geschäftsführervergütungen und Vergütungen der Organe. Hierzu hat der BFH im Urteil vom 12.03.2020 (BStBl II 2020, 604) ausgeführt, dass zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen sind. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen. Schwierigkeiten können sich im Einzelfall ergeben, wenn zum Beispiel bei Stiftungen der Wert des Stiftungsvermögens für die Einordnung des Umfangs und der Komplexität bedeutend ist, dies aber Gehaltsstudien in der Regel weniger berücksichtigen.

Der BFH stützt sich im Urteilsfall beim Fremdvergleich auf die sog. BBE-Studie, da diese neben der sog. Kienbaum-Studie zu den weitverbreitetsten Gehaltsstrukturuntersuchungen gehört und nicht nur monetäre, sondern auch nicht-monetäre Bestandteile, wie z. B. Beiträge zur Pensionsrückstellung, umfasst.

Der BFH stellt damit auch klar, dass zur Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern der Begriff der Gesamtausstattung gehört, also bspw. auch die Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie einer Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird.

Bedeutung hat aber insbesondere der Leitsatz 3 des Urteils, in dem der BFH festgestellt hat, dass ein Entzug der Gemeinnützigkeit bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot unverhältnismäßig wäre (Bagatell-Vorbehalt). Hierbei ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die genannten Beträge von 3 TEUR bis 10 TEUR dazu dienen können, dass solche Überschreitungen generell sanktionslos sind. Vielmehr wird wohl daraus zu schließen sein, dass der fehlverwendete Betrag letztlich eine Frage des Einzelfalls in Relation zu den Umsatzerlösen bzw. Einnahmen des konkreten Falles ist (s. a. Kirchhain/Kampermann in der Urteilsanmerkung npoR 6/2020, 310f.). Aus der Pressemitteilung des BFH ist zudem erkennbar, dass diese Bagatellgrenze bei anderen Vorgängen, wie z. B. in Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen, ebenfalls herangezogen werden kann.

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