Tz. 19
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Die Überlassung einer Skihütte an Mitglieder und Nichtmitglieder kann u. U. noch Vermögensverwaltung (Einkunftsart Vermietung und Verpachtung) sein, wenn der Verein keinen oder einen nur geringen Verwaltungsaufwand hat und es sich nicht um hotelmäßige Leistungen handelt.
Tz. 20
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Werden zusätzliche Nebenleistungen erbracht, geht diese Tätigkeit über den Rahmen der reinen Vermögensverwaltung hinaus (s. BFH vom 19.01.1990, BStBl II 1990, 383). Es liegt folglich eine Betätigung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor.
Tz. 21
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Unterkunfts-, Wander-, Bergsteiger- und Skihütten gehören nach dem Schreiben des BMF vom 15.03.1984, BStBl I 1984, 323 – ergangen zur Grundsteuer – zu den sportlichen Anlagen.
Tz. 22
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Erfolgt eine entgeltliche kurzfristige Beherbergung an die Mitglieder des Skivereins, sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb besonderer Art nach § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen, weil es sich im Regelfall um die Vermietung von Sportstätten handeln wird (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Die Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung an Nichtmitglieder oder Gastmitglieder (hier: Überlassung für weniger als 6 Monate) sind aber in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. § 14 AO, Anhang 1b) zu erfassen. Wird die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet und wird diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum (d. h. länger als sechs Monate) eingegangen, ist die Einordnung der Einnahmen in einen Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) nicht zu beanstanden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2).
Tz. 23
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Werden Speisen und Getränke sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder abgegeben, sind diese Einnahmen immer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Tz. 24
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht in Betracht, weil es sich um die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen handelt. Leistungen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb abgegeben werden, unterliegen dem Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).
Die Einnahmen aus der kurzfristigen Beherbergung von Nichtmitgliedern oder Gastmitgliedern unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anhang 5) ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der Verkauf von Speisen unterliegt bis zum 31.12.2022 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, ab dem 01.01.2023 wieder dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Vorsteuerbeträge können abgezogen werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).