Tz. 26
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Grundvoraussetzung ist, dass der Verein als Unternehmer die Jugendlichen zum Zwecke der Erziehung aufgenommen hat. Der Verein muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden S. hierzu auch das Urteil des BFH vom 28.09.2000, BStBl II 2001, 691 und das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 28.09.2001, BStBl I 2001, 726. Der Begriff der Aufnahme umfasst die Obhut und Betreuung der Jugendlichen. Aufnahmezweck müssen Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung von Jugendlichen sein, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; zu diesem Zweck gehört auch die sportliche Erziehung, s. Abschn. 4.23.1 Abs. 2 UStAE. Weitere Voraussetzung ist, dass beim begünstigten Unternehmer (Verein) innerhalb eines Veranlagungszeitraumes die Aufnahme von Jugendlichen zu begünstigten Zwecken überwiegt. D.h., es muss eine Vermietung zu mehr als 50 % zu begünstigten Zwecken erfolgen.
Tz. 27
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Zu den begünstigten Leistungen gehören die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen.
Leistungsempfänger müssen entweder die Jugendlichen selbst oder die mit der Ausbildung beschäftigten Personen oder das zur Erbringung der begünstigten Leistungen eingesetzte Haus- oder Hilfspersonal sein (s. § 4 Nr. 23 Satz 1–3 UStG, Anhang 5).
Tz. 28
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Zu beachten ist, dass die Anwendung der Befreiungsvorschrift zum Verlust des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) führt.
§ 4 Nr. 23 Satz 1–3 UStG (Anhang 5) ist aber dann nicht anzuwenden, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des SGB VIII erbracht wird (s. § 4 Nr. 23 Satz 4 UStG, Anhang 5). Ggf. kommt aber § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) in Betracht (s. auch Abschn. 4.23.1 Abs. 6 UStAE).
Tz. 28a
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Beachte!
Leistungen der Beherbergung und Beköstigung während kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind, stellen keine Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken dar (s. BFH vom 12.05.2009, BStBl II 2009, 1032 und s. BFH vom 30.07.2008, BStBl II 2010, 507). Fahrten, die i. S. v. § 11 SGB III ausgeführt werden, können aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) steuerfrei sein.
Tz. 28b
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Beispiel 1:
Der Verein "Ski-Heil" unterhält eine Skihütte mit 80 Übernachtungsmöglichkeiten. Es wurden im Laufe des Jahres folgende Übernachtungen verbucht:
- 480 Übernachtungen à 4 EUR an Jugendliche (Mitglieder des Vereins) zu Rennen, Trainings- und Ausbildungszwecken, Meisterschaften usw;
- 280 Übernachtungen à 4 EUR an Jugendliche (Mitglieder) zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken (Freizeitmaßnahmen);
- 180 Übernachtungen à 5 EUR an Schulklassen und Jugendliche (Mitglieder anderer Skivereine und Skiclubs) zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken;
- 500 Übernachtungen à 7 EUR an Erwachsene (Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins);
- 60 Übernachtungen à 7 EUR an Betreuer der zu a) – c) genannten Jugendlichen.
Die Vorsteuerbeträge des Vereins betragen 15 400 EUR.
Ergebnis 1:
Die zu a) – c) und e) genannten Übernachtungen sind steuerbar, aber nach § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) steuerbefreit, weil die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufnahme zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung von Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb des Veranlagungszeitraumes überwiegt (1 000 Übernachtungen begünstigt, 500 Übernachtungen nicht begünstigt = begünstigte Übernachtungen betragen mehr als 50 %).
Die Vermietung an Erwachsene (Mitglieder und Nichtmitglieder des Vereins) ist nicht befreit, weil § 4 Nr. 12 und 23 UStG (Anhang 5) insoweit nicht eingreifen kann. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um Leistungen im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen handelt. Die getätigten Umsätze sind aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Anhang 5) zu unterwerfen. Bezüglich der Vorsteueraufteilung ist wie folgt zu verfahren:
Gesamtübernachtungen |
1 500 (3/3) |
davon steuerfreie Übernachtungen |
1 000 (2/3) |
verbleiben steuerpflichtige Übernachtungen |
500 (1/3) |
Die Vorsteuerbeträge von insgesamt 15 400 EUR sind zu 1/3 abzugsfähig (= 5 133,33 EUR), weil sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllen. Sie sind aber zu 2/3 nicht abzugsfähig (= 10 266,67 EUR), weil § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) den Vorsteuerabzug ausschließt.