Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Organisationen müssen, soweit sie körperschaftsteuerpflichtig sind (Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb), nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz vom 23.06.1993 (BStBl I 1993, 523, Art. 31 FKPG) für Veranlagungszeiträume einen Solidaritätszuschlag entrichten. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % des Steuerbetrages (s. § 4 SolzG) und somit 5,5 % des Steuerbetrages der Körperschaftsteuer. Auch bei nachzuentrichtender Körperschaftsteuer (beispielsweise weil ein Status als steuerbegünstigt durch das Finanzamt aberkannt wird) wird zusätzlich Solidaritätszuschlag nacherhoben. Auf Grundlage von 15 % Körperschaftsteuer entspricht der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag 0,825 % (5,5 % multipliziert mal 15 %).
Generell steuerpflichtig sind nach dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG), abgesehen von den bereits benannten steuerbefreiten Körperschaften im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:
- unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen (unter Berücksichtigung der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Einkommensteuerpflichtige mit Wirkung zum 01.01.2020, s. u.);
- unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. eine GmbH).
Somit ist auch bei der Abführung von Abzugssteuern durch die steuerbefreite Körperschaft (beispielsweise von Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Steuerabzug nach § 50a EStG auf Zahlungen an auslandsansässige Lizenzgeber, die keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt haben) der Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen.
Der Solidaritätszuschlag ist somit namentlich zu entrichten auf
- Körperschaftsteuervorauszahlungen;
- Körperschaftsteuerabschlusszahlungen für den entsprechenden Veranlagungszeitraum;
- Lohnsteuer (für laufenden Arbeitslohn, für die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen, für pauschale Lohnsteuerbeträge i. S. v. §§ 40a und 40b EStG, Anhang 10);
- den Steuerabzug vom Kapitalertrag (s. "Kapitalertragsteuer");
- den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (z. B. bei bezahlten auslandsansässigen Sportlern, Künstlern etc.) i. S. v. § 50a EStG (Anhang 10).
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist er vom laufenden Arbeitslohn und nach den Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vom Verein/Verband als Arbeitgeber zu berechnen, einzubehalten, dem zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Werden die Lohnsteuerabzugsbeträge pauschaliert, ist der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer zu berechnen.
Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurden die Freigrenzen des § 3 Abs. 3 SolZG von 972 EUR auf 16 956 EUR (für Ehegatten von 1 944 EUR auf 33 912 EUR) angehoben. Weitere Änderungen betrafen die besondere Milderungsregelung in § 4 Satz 2 SolZG sowie die Lohnsteuererhebung. Ziel war es, den Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Zahler (bezogen nur auf die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer) abzuschaffen. Körperschaften profitieren von der Neuerung nicht, ebenso bleibt der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer bestehen, soweit nicht nach § 32d Abs. 6 EStG (Anhang 10) die Günstigerprüfung greift.
Der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerschuld ist eine nicht abzugsfähige Personensteuer i. S. v. § 10 Nr. 2 KStG (Anhang 3). Er mindert die steuerpflichtigen Einkünfte einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht.