Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Organisationen müssen, soweit sie körperschaftsteuerpflichtig sind (Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb), nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz vom 23.06.1993 (BStBl I 1993, 523, Art. 31 FKPG) für Veranlagungszeiträume einen Solidaritätszuschlag entrichten. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % des Steuerbetrages (s. § 4 SolzG) und somit 5,5 % des Steuerbetrages der Körperschaftsteuer. Auch bei nachzuentrichtender Körperschaftsteuer (beispielsweise weil ein Status als steuerbegünstigt durch das Finanzamt aberkannt wird) wird zusätzlich Solidaritätszuschlag nacherhoben. Auf Grundlage von 15 % Körperschaftsteuer entspricht der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag 0,825 % (5,5 % multipliziert mal 15 %).

Generell steuerpflichtig sind nach dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG), abgesehen von den bereits benannten steuerbefreiten Körperschaften im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:

  • unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen (unter Berücksichtigung der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Einkommensteuerpflichtige mit Wirkung zum 01.01.2020, s. u.);
  • unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. eine GmbH).

Somit ist auch bei der Abführung von Abzugssteuern durch die steuerbefreite Körperschaft (beispielsweise von Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Steuerabzug nach § 50a EStG auf Zahlungen an auslandsansässige Lizenzgeber, die keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt haben) der Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen.

Der Solidaritätszuschlag ist somit namentlich zu entrichten auf

  • Körperschaftsteuervorauszahlungen;
  • Körperschaftsteuerabschlusszahlungen für den entsprechenden Veranlagungszeitraum;
  • Lohnsteuer (für laufenden Arbeitslohn, für die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen, für pauschale Lohnsteuerbeträge i. S. v. §§ 40a und 40b EStG, Anhang 10);
  • den Steuerabzug vom Kapitalertrag (s. "Kapitalertragsteuer");
  • den Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (z. B. bei bezahlten auslandsansässigen Sportlern, Künstlern etc.) i. S. v. § 50a EStG (Anhang 10).

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist er vom laufenden Arbeitslohn und nach den Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vom Verein/Verband als Arbeitgeber zu berechnen, einzubehalten, dem zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Werden die Lohnsteuerabzugsbeträge pauschaliert, ist der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer zu berechnen.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurden die Freigrenzen des § 3 Abs. 3 SolZG von 972 EUR auf 16 956 EUR (für Ehegatten von 1 944 EUR auf 33 912 EUR) angehoben. Weitere Änderungen betrafen die besondere Milderungsregelung in § 4 Satz 2 SolZG sowie die Lohnsteuererhebung. Ziel war es, den Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Zahler (bezogen nur auf die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer) abzuschaffen. Körperschaften profitieren von der Neuerung nicht, ebenso bleibt der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer bestehen, soweit nicht nach § 32d Abs. 6 EStG (Anhang 10) die Günstigerprüfung greift.

Der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerschuld ist eine nicht abzugsfähige Personensteuer i. S. v. § 10 Nr. 2 KStG (Anhang 3). Er mindert die steuerpflichtigen Einkünfte einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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