Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Die Sonderabfallbeseitigung ist grundsätzlich eine Pflichtaufgabe (= hoheitliche Tätigkeit) der öffentlichen Hand. Als Sonderabfall bzw. Sondermüll werden die Abfälle bezeichnet, die nicht dem System der Abfalltrennung durch den Verbraucher zugeführt werden können. Dazu gehören insbesondere die Abfälle, die eine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit darstellen, wie beispielsweise Lacke, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel etc.
Lagert die öffentliche Hand die hoheitliche Aufgabe der Sonderabfallbeseitigung auf eine kommerzielle Entsorgungsgesellschaft aus, könnte diese Tätigkeit dem Grunde nach durchaus unter die Förderung des Umweltschutzes nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO (Anhang 1b) als steuerbegünstigte Tätigkeit anerkannt werden, wenn sich diese Körperschaft eine den formellen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung gibt.
Die tatsächliche Gewährung einer Steuerbefreiung scheitert jedoch in der Praxis regelmäßig daran, dass die Sonderabfallbeseitigung wohl nur gegen Entgelt erfolgen wird. Der damit zwingend begründete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist jedoch kein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO, Anhang 1b (BFH vom 15.12.1993, X R 115/91, BStBl II 1994, 314).
So will § 65 AO (Anhang 1b) die Steuervergünstigung für bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erhalten, die unmittelbar und ausschließlich ideellen Zwecken dienen. Ein Zweckbetrieb setzt insbesondere voraus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Aufgrund der bestehenden Wettbewerbslage im Bereich der Sonderabfallbeseitigung scheitert die Annahme dieser Tätigkeit als Zweckbetrieb. Wenn jedoch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Einrichtung als Hauptzweck anzusehen ist, scheitert die Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung insgesamt.