Tz. 113
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Im Beitragsnachweis sind die Beiträge stets i. H. d. voraussichtlichen Beitragsschuld aufzuführen. Aus diesem Grund sind Restbeiträge erst im Nachweis des Folgemonats zu melden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen