10.1 Allgemeines
Tz. 75
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Minijobber sind zwischenzeitlich in das reguläre Meldeverfahren integriert. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.
Folgende Meldungen sind bspw. elektronisch zu übermitteln:
- Sofortmeldung,
- Kontrollmeldung,
- Unterbrechungsmeldung,
- Jahresmeldung,
- Listenmeldung,
- Änderungsmeldung,
- Erstattung einer Meldung an die zuständige Krankenkasse,
- maschinelles Meldeverfahren.
Dazu s. § 28a SGB IV.
10.2 Einzelheiten zum Meldeverfahren
Tz. 76
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Hier eine Auflistung der wichtigsten Meldegründe:
Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Anmeldungen
10 |
Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung |
11 |
Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel |
12 |
Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel |
13 |
Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
- Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel
- Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
- Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel
- Anmeldung wegen Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
|
20 |
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Absatz 4 SGB IV |
Abmeldungen
30 |
Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung |
31 |
Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel |
32 |
Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel |
33 |
Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis |
34 |
Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV |
35 |
Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat |
36 |
Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) Währungsumstellung während eines Kalenderjahres |
40 |
Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung |
49 |
Abmeldung wegen Tod |
Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen
50 |
Jahresmeldung |
51 |
Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen |
52 |
Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit |
53 |
Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst |
54 |
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) |
55 |
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) |
56 |
Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit |
57 |
Gesonderte Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) |
58 |
GKV-Monatsmeldung |
92 |
UV-Jahresmeldung |
Änderungsmeldungen
60 |
Änderung des Namens |
61 |
Änderung der Anschrift |
62 |
Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) |
63 |
Änderung der Staatsangehörigkeit |
Meldungen in Insolvenzfällen
70 |
Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer |
71 |
Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung |
72 |
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung |
10.2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Tz. 77
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel "109") ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit "6" und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung bei Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI mit "5" bzw. bei Versicherungspflicht mit "1" zu verschlüsseln. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind mit "0" zu verschlüsseln (s. Abschn. D.2 Geringfügigkeitsrichtlinien).Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, wobei bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung die Rentenversicherungsbeiträge – bei mehreren Beschäftigungen insgesamt – mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR zu berechnen sind (s. Abschn. C.5 Geringfügigkeitsrichtlinien).
Tz. 78
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Wechsel von einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder umgekehrt beim selben Arbeitgeber ist mit den Abgabegründen "31" und "11" (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden. Dies gilt z. B. auch in den Fällen, in denen wegen der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird. Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung von länger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub oder im Falle der Arbeitsfähigkeit nach einem Monat nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) ist eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" bzw. bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund "51" zu erstatten.
10.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben versicherungspflichtiger Beschäftigung
Tz. 79
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeü...