2.1 Krankenversicherung
Tz. 7
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Arbeiter,
- Angestellte,
- Auszubildende und Studenten sowie
- sonstige in § 5 Abs. 1 Nr. 1–13 SGB V genannte Personen (vgl. im Einzelnen Tz. 9).
Tz. 8
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Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, wenn die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Diese Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird jährlich durch Verordnung des Bundes neu festgelegt und betrug 2023 66 600 EUR und beträgt 2024 69 300 EUR. Die besondere Jahresarbeitsentgeltsgrenze für Arbeitnehmer, die bereits 2002 aufgrund der damals geltenden Regelungen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt für 2024 62 100 EUR.
Unabhängig von dieser Versicherungspflichtgrenze betrug die Beitragsbemessungsgrenze für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht zu verwechseln mit den höheren Beitragsbemessungsgrenzen für Zwecke der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) 2023 bundeseinheitlich 59 850 EUR im Jahr beziehungsweise 4 987,50 EUR monatlich und beträgt 2024 62 100 EUR jährlich und 5 175 EUR monatlich, tabellarische Übersichten siehe Tz. 91 fortfolgende (Tabelle).
Tz. 9
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Krankenversicherungspflichtig nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind neben dem in Tz. 7 genannten Personenkreis auch:
- Arbeitslosengeldbezieher bzw. Bezieher von Unterhaltsgeld,
- Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind,
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen,
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
- Kurzarbeit- bzw. Schlechtwettergeldbezieher,
- Studenten, grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind,
- Praktikanten und Rehabilitanden, die an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen, sowie
- Rentner unter bestimmten Voraussetzungen.
Fälle der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, entweder von Gesetzes wegen oder auf Antrag, bestimmen sich nach §§ 6–8 SGB V.
Für Beschäftigte, deren Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung. Seit 1996 besteht für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte ein Wahlrecht, welcher Krankenkasse sie angehören wollen. Wegen Einzelheiten s. §§ 173–177 SGB V.
Tz. 9a
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Versicherungspflichtige Beschäftigte (s. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem beitragspflichtigen (Arbeits-)Entgelt zu bemessenden Beiträge grundsätzlich zur Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz (zu unterscheiden vom ermäßigten Beitragssatz) beträgt seit 2015 und somit auch 2024 14,6 %, der Anteil des Arbeitgebers hiervon seit 2019 ohne Zusatzbeiträge 7,3 % (paritätische Finanzierung). Von 2005 bis Ende 2018 trugen Arbeitnehmer einen höheren Beitragsanteil.
Tz. 9b
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Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für viele Krankenkassen nicht kostendeckend. Deshalb sind diese berechtigt, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 beträgt 1,7 % (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.10.2023) und betrug 2023 1,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und gemäß § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November des Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gibt nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller Zusatzbeiträge der Krankenkassen wieder. sondern ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen. Seit 2019 erfolgt eine paritätische Beitragsteilung auch des Zusatzbeitrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Tz. 9c
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Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben (z. B. in Altersteilzeit), gilt ein ermäßigter Beitragssatz von (seit 2015) 14,0 %. Letzteres gilt nicht für pflichtversicherte Rentner, auch wenn für die Beitragsberechnung ausschließlich Renten, Versorgungsbezüge und gegebenenfalls vorhandenes Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde gelegt werden.
Tz. 9d
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Das für die Krankengeldberech...