Tz. 21
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wobei der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag (ab 2019) von 3,6 % trägt. Allerdings kann der geringfügig Beschäftigte die Rentenversicherungspflicht abwählen. Dazu muss er bei seinem Arbeitgeber schriftlich einen Befreiungs-Antrag stellen, der dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung und zugleich für parallel ausgeübte Minijobs Gültigkeit hat, s. Tz. 23. Geringfügige Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig. Minijobber, die bereits vor 2013 geringfügig beschäftigt und nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht rentenversicherungsfrei waren, bleiben rentenversicherungsfrei, solange die Entgeltgrenze von 400 EUR (mithin die vor 2013 geltende Entgeltgrenze) nicht überschritten wird, längstens bis zum Ende dieser Beschäftigung. Diese Beschäftigten können zur Rentenversicherung optieren, § 230 Abs. 8 SGB VI, vgl. ausführlich Rz. 27.
Tz. 21a
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Für Krankenversicherungsschutz ist der Minijobber selbst zuständig. Die Einkommensgrenze, bis zu der eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, liegt wie die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung bei monatlich ab Januar 2 024 538 EUR. Der Minijobber kann deshalb – sofern er nicht über weiteres relevantes Einkommen verfügt – familienversichert sein.
Der Arbeitgeber des Minijobbers trägt den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Beiträge ggf. zur gesetzlichen Kranken- sowie Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) den Sozialversicherungsträgern melden. Zuständig ist die Minijob-Zentrale, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, dazu s. Tz. 12a, angesiedelt ist. Daneben sind geringfügig Beschäftigte bei der Unfallversicherung anzumelden.
Die vom Arbeitgeber für Minjobber zu tragenden Beitragssätze und Umlagen betragen für 2024:
- Krankenversicherung (sofern keine Privatversicherung oder Familienmitversicherung besteht) 13 %,
- Rentenversicherung (unabhängig von einer Abwahl der Versicherungspflicht durch den Minijobber) 15 %,
- Ausgleichskassen-Umlage U1 für Krankheitskosten: (1,1 %),
- Ausgleichskassen-Umlage U2 für Mutterschaftskosten: (0,24 %) und
- Insolvenzgeldumlage U3 0,06 %.
- keine Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung
- zzgl. 2 % Pauschalsteuer.
Zu den Ausnahmen (s. Tz. 38): Da der Arbeitgeber einen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % trägt, bleibt für den Beschäftigten eine Differenz i. H. v. 3,6 % (ab 2018) zu zahlen, sofern der Minijobber keine Befreiung beantragt hat. Der schriftliche Befreiungsantrag (Formular stellt die Minijobzentrale zum Download bereit) ist dem Arbeitgeber zu übergeben, § 6 Abs. 1b SGB VI.
Wird eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, unterliegen derartige Arbeitsentgelte nicht der Sozialversicherungspflicht, d. h., es sind keine Pauschalbeträge zur Renten- und Krankenversicherung, allerdings die Umlagen, zu entrichten. Abzuführen sind lediglich Lohnsteuerabzugsbeträge, ausführlich s. Tz. 42.