Tz. 10
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
1995 wurde die Pflegeversicherung als Fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Gründe waren die steigenden Pflegeaufwendungen, die nur teilweise durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt werden konnten. Zunächst wurden lediglich Aufwendungen, die durch eine häusliche Pflege anfallen, abgedeckt, seit 01.07.1996 auch die Pflege in stationären Einrichtungen ab. Im Gegensatz zu den übrigen Sozialversicherungszweigen umfasst die Pflegeversicherung nahezu alle erwerbstätigen Personen. Unterschiede in der technischen Umsetzung ergeben sich für gesetzlich Pflichtversicherte einerseits sowie privat Krankenversicherte andererseits.
Tz. 10a
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die Mitglieder (Pflicht- und Freiwilligversicherte) der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Personenkreis ergibt sich aus §§ 20, 21 SGB XI. Für Personen, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehören, besteht das Wahlrecht, eine private Versicherung abzuschließen oder sich bei einer gesetzlichen Pflegeversicherung zu versichern. Es bleibt aber bei der verpflichtenden Pflegeversicherung, s. § 23 SGB XI. Bei privater Pflegeversicherung ist ein Nachweis über die Leistungsidentität der privaten Pflegeversicherung innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht bei der Privatversicherung zu erbringen ist, s. § 22 SGB XI.
Scheidet eine Person aus der Versicherungspflicht aus, etwa wegen Wohnsitzverlegung ins Ausland, besteht ggf. die Möglichkeit, die Pflegeversicherung auf Antrag fortzusetzen (§ 26 SGB XI). Diese freiwillige Weiterversicherung ist abhängig von bestimmten Vorversicherungszeiten, die nachgewiesen werden müssen.
Tz. 10b
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt seit 01.07.2023 (und somit auch 2024) grundsätzlich 3,4 % (zuvor seit dem 01.01.2019: 3,05 %, seit 01.01.2017 2,55 %, bis zum 31.12.2016: 2,35 %) der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Beitragszuschlag i. H. v. 0,60 % entrichten (s. § 55 SGB XI). Zum 01.01.2022 ist der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % auf 0,35 % und zum 1. Juli 2023 auf 0,60 % des Bruttogehalts gestiegen. Damit ergibt sich für kinderlose Beitragszahler seit dem 01.07.2023 ein Pflegeversicherungsbeitrag von 4,0 %. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag seit dem 01.07.2023 bei 3,40 %. Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil beträgt seit dem 1. Juli 2023, außer in Sachsen, 1,7 % und in Sachsen 1,2 %. Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 % pro Kind gesenkt, begrenzt auf maximal 1,0 % (somit ab dem fünften Kind), also auf bestenfalls 2,4 % (davon Arbeitgeber außer Sachsen 1,7 % und in Sachsen 1,2 %).
In Sachsen gilt aufgrund eines nicht aufgehobenen Feiertags eine Sonderregelung: Hier liegt – bei gleichem Gesamtbeitrag von aktuell 3,40 % – der Beitragsanteil des Arbeitnehmers mit 2,20 % höher als der Beitragsanteil des Arbeitgebers von nur 1,20 %.
Die Erhebung erfolgt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (s. Tz. 97).