Tz. 34
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Eine neben gesetzlicher Dienstpflicht ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei. Ggf. sind aber auch in diesen Fällen Pauschalbeiträge zur Renten-, Krankenversicherung, pauschale Lohnsteuerabzugsbeträge i. H. v. 2 % bzw. Umlagen von Seiten des Arbeitgebers zu entrichten. Es spielt keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Mehrere neben der gesetzlichen Dienstpflicht ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Hat in der geringfügig entlohnten Beschäftigung bislang wegen einer Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestanden, entfällt diese bei Dienstantritt und Wegfall der Hauptbeschäftigung, es sei denn, durch die Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird die Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR überschritten.
Ein gelegentliches und nicht unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres ist zulässig.
Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme von Elternzeit.
Beachte bei Studierenden:
Üben Studierende neben ihrem Studium eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigung(en) aus und beträgt die Arbeitszeit hierfür insgesamt mehr als 20 Stunden pro Woche und die Beschäftigungszeit mehr als 26 Wochen im Jahr, sind sie wie reguläre Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu beurteilen. Anders ausgedrückt: Studierende genießen bei Tätigkeit bis zu 20 Stunden/Woche das Werkstudentenprivileg, auch wenn monatlich über 538 EUR (bis zum 31.12.2023: 520 EUR) verdient werden. Dies gilt nicht für Promotionsstudenten, Teilnehmer an dualen Studiengängen oder bestimmte Langzeitstudierende (widerlegbare Vermutung bei über 25 Fachsemestern).
Üben Studierende in den Semesterferien eine Beschäftigung aus, besteht unabhängig von der Arbeitszeit und dem Arbeitsentgelt Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Es kann sich in derartigen Fällen um eine kurzfristige, gelegentliche Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung handeln.
Werden von Verbänden und Vereinen Praktikanten beschäftigt, fällt kein Pauschalbeitrag an, auch dann nicht, wenn das Praktikum die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Wird allerdings neben dem vorgeschriebenen Praktikum eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, ist hierfür ein Pauschalbeitrag zu entrichten.
Hinweis:
In der Rentenversicherung unterliegen Studierende grundsätzlich der Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird oder wenn vorgeschriebene Praktika bzw. Praktika mit einem Entgelt 2024 von max. 538 EUR geleistet werden.