Tz. 14
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die Arbeitnehmeranteile für die Versicherungspflichtigen sind vom Arbeitgeber bei den jeweiligen Lohnzahlungen einzubehalten und gemeinsam mit den Arbeitgeberanteilen bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden und an diese abzuführen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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