7.1 Allgemeines
Tz. 59
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die generelle Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte wurde zum 01.01.2013 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rentenversicherungspflicht zur Regel. Der Arbeitgeber trägt von dem für 2015 geltenden Rentenversicherungsbeitrag von derzeit (seit 2018) 18,6 % pauschal 15 % und der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag i. H. v. derzeit (seit 2018) 3,6 %, s. Tz. 12, 21.
Der geringfügig Beschäftigte kann aus der Rentenversicherungspflicht herausoptieren. In diesen Fällen muss der geringfügig Beschäftigte bei seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser Antrag, der dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung Gültigkeit hat, kann nur einheitlich gestellt werden. Dies ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitnehmer mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. Hierzu s. Tz. 20a.
Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten, s. Tz 17. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für versicherungsfreie kurzfristige gelegentliche Beschäftigungen oder Saisonbeschäftigungen sind keine Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu entrichten und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Tz. 60
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Werden neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung auch für diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen, die nicht mit der mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengerechnet wird und damit versicherungsfrei bleibt. Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegen, besteht zu diesen Versicherungszweigen auch Beitragspflicht. Hierfür gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, sind die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV von den Arbeitgebern anteilmäßig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen.
7.2 Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung
Tz. 61
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Arbeitnehmer, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung ist also, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (auch familienversichert) ist.
7.2.1 Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Tz. 62
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob es um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.
Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten i. S. v. § 249b SGB V.
Für geringfügig Beschäftigte, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.
7.2.2 Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte
Tz. 63
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnten Arbeitnehmer an, die z. B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mithin z. B. auch für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, für nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfreie Beamte sowie für nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und gesetzlich krankenversichert sind. Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenver...