Tz. 59
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die generelle Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte wurde zum 01.01.2013 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rentenversicherungspflicht zur Regel. Der Arbeitgeber trägt von dem für 2015 geltenden Rentenversicherungsbeitrag von derzeit (seit 2018) 18,6 % pauschal 15 % und der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag i. H. v. derzeit (seit 2018) 3,6 %, s. Tz. 12, 21.
Der geringfügig Beschäftigte kann aus der Rentenversicherungspflicht herausoptieren. In diesen Fällen muss der geringfügig Beschäftigte bei seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser Antrag, der dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung Gültigkeit hat, kann nur einheitlich gestellt werden. Dies ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitnehmer mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. Hierzu s. Tz. 20a.
Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten, s. Tz 17. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für versicherungsfreie kurzfristige gelegentliche Beschäftigungen oder Saisonbeschäftigungen sind keine Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu entrichten und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Tz. 60
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Werden neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung auch für diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen, die nicht mit der mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengerechnet wird und damit versicherungsfrei bleibt. Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegen, besteht zu diesen Versicherungszweigen auch Beitragspflicht. Hierfür gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, sind die Beiträge nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV von den Arbeitgebern anteilmäßig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen.