Tz. 66
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat der Arbeitgeber in den Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht einer geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen; dies gilt auch für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte
- in der geringfügigen Beschäftigung auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber die Versicherungsfreiheit erklärt hat,
- von der Rentenversicherungspflicht aus anderen Gründen befreit oder
- nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei
ist.
Tz. 67
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Seit 01.04.2003 kann neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Eine Zusammenrechnung unterbleibt, wenn aus der geringfügigen Beschäftigung lediglich ein Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag i. H. v. 538 EUR (bis zum 31.12.2023: 520 EUR, bis zum 30.09.2022: 450 EUR) monatlich erzielt wird.
7.3.1 Rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
Tz. 68
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte zu zahlen, wenn für die geringfügige Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HS 1 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit besteht. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI einen Arbeitgeberbeitragsanteil i. H. v. 15 % des aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts zu tragen. Den übersteigenden Prozentsatz von 3,6 % hat der geringfügig Beschäftigte zu entrichten.
Seit 2013 sind geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn, der geringfügig Beschäftigte erklärt schriftlich seinen Verzicht. In diesen Fällen ist seit 2015 der volle Beitrag zur Rentenversicherung an den Sozialversicherungsträger zu entrichten.
7.3.2 Von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen
Tz. 69
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Ferner sind die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Personen zu zahlen, die nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind oder die bereits am 31.12.1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus nach den §§ 231 und 231a SGB VI geblieben sind.
7.3.3 Rentenversicherungsfreie Personen
Tz. 70
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI fällt der Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch für diejenigen Personen an, die nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Hierunter fallen
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters;
- Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze, also Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung;
- Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.
7.3.4 Praktikanten, Studierende
Tz. 71
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Dies bedeutet, dass der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die ein
- in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Pflichtpraktikum)
oder
- nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt oder gegen Arbeitsentgelt, das regelmäßig im Monat 538 EUR (bis zum 31.12.2023: 520 EUR, bis zum 30.09.2022: 450 EUR) nicht übersteigt,
ableisten (freiwilliges Praktikum), nicht zu zahlen ist. Für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zu zahlen. Vor- und Nachpraktikanten unterliegen als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht, sodass für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung kein Pauschbetrag anfällt, sondern individuelle Beiträge zu zahlen sind.