1. Allgemeines
Tz. 6
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Arbeitnehmer, die entgeltlich beschäftigt werden (z. B. Geschäftsführer, Buchhaltungskräfte oder Übungsleiter), unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, konkret bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der hiervon unabhängigen Versicherungspflichtgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Übersteigt die Vergütung die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (zu unterscheiden von den oben genannten Beitragsbemessungsgrenze ), tritt Versicherungsfreiheit ein, so dass entweder eine freiwillige (Weiter-)Versicherung im gesetzlichen Krankenversicherungssystem oder eine private Krankenversicherung erfolgen kann, im Einzelnen s. Tz. 8 sowie Übersicht in Tz. 91 ff.
Tz. 6a
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In der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen sind Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreien Waisenrente), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Seit 2020 greift bei Betriebsrenten für Krankenkassenbeiträge ein monatlicher Freibetrag (anstatt Freigrenze), der an die Lohnentwicklung angepasst wird und 176,75 EUR (2024) beträgt (sowie 169,75 EUR im Jahr 2023). Von dem Freibetrag profitieren auch Betriebsrentner, die bereits Rente beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Betriebsrenten über der Freibetragsgrenze werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.
Vor 2020 gab es demgegenüber keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze in Höhe von 155,75 EUR. Betriebsrenten bis zu dieser Höhe blieben beitragsfrei, höhere Betriebsrenten waren komplett beitragspflichtig.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze, nicht der Freibetrag.
Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten finden weder Freigrenze noch Freibetrag Anwendung.
2. Krankenversicherung und Pflegeversicherung
2.1 Krankenversicherung
Tz. 7
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Grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Arbeiter,
- Angestellte,
- Auszubildende und Studenten sowie
- sonstige in § 5 Abs. 1 Nr. 1–13 SGB V genannte Personen (vgl. im Einzelnen Tz. 9).
Tz. 8
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Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, wenn die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Diese Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird jährlich durch Verordnung des Bundes neu festgelegt und betrug 2023 66 600 EUR und beträgt 2024 69 300 EUR. Die besondere Jahresarbeitsentgeltsgrenze für Arbeitnehmer, die bereits 2002 aufgrund der damals geltenden Regelungen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, beträgt für 2024 62 100 EUR.
Unabhängig von dieser Versicherungspflichtgrenze betrug die Beitragsbemessungsgrenze für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht zu verwechseln mit den höheren Beitragsbemessungsgrenzen für Zwecke der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) 2023 bundeseinheitlich 59 850 EUR im Jahr beziehungsweise 4 987,50 EUR monatlich und beträgt 2024 62 100 EUR jährlich und 5 175 EUR monatlich, tabellarische Übersichten siehe Tz. 91 fortfolgende (Tabelle).
Tz. 9
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Krankenversicherungspflichtig nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind neben dem in Tz. 7 genannten Personenkreis auch:
- Arbeitslosengeldbezieher bzw. Bezieher von Unterhaltsgeld,
- Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind,
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbsfähigkeit befähigt werden sollen,
- behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
- Kurzarbeit- bzw. Schlechtwettergeldbezieher,
- Studenten, grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind,
- Praktikanten und Rehabilitanden, die an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen, sowie
- Rentner unter bestimmten Voraussetzungen.
Fälle der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, entweder von Gesetzes wegen oder auf Antrag, bestimmen sich nach §§ 6–8 SGB V.
Für Beschäftigte, deren Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung. Seit 1996 besteht für Versicherungspflichtige und Versicherung...