Tz. 110
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Für 2024 gelten folgende Abgabe- und Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber:
Abrechnung |
Termin für den Beitragsnachweis (zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beitragsgutschrift)* |
Fälligkeit (drittletzter Bankarbeitstag) |
Januar |
25. Januar |
29. Januar |
Februar |
23. Februar |
27. Februar |
März |
22. März |
26. März |
April |
24. April |
26. April |
Mai |
24./27. Mai* |
28./29. Mai* |
Juni |
24. Juni |
26. Juni |
Juli |
25. Juli |
29. Juli |
August |
26. August |
28. August |
September |
24. September |
26. September |
Oktober |
24./25. Oktober** |
28./29. Oktober** |
November |
25. November |
27. November |
Dezember |
19. Dezember |
23. Dezember |
* |
Vorverlagerung in Bundesländern mit Fronleichnam als gesetzlicher Feiertag. |
** |
Vorverlagerung in Bundesländern mit Reformationstag als gesetzlicher Feiertag. |
Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.
Hinweis:
Beitragsnachweis und -zahlung (Fälligkeitstage für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge)
§ 28f SGB IV legt einen einheitlichen Abgabetermin für den Beitragsnachweis fest, nämlich jeweils den zweiten Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge.
Innerhalb eines Kalendermonats gibt es generell einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. In Folge der Fälligkeitsvorverlegung ist demnach eine Schätzung der Beitragsschuld erforderlich. Einen gegebenenfalls verbleibenden Restbetrag müssen Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abführen.
Arbeitgeber können sogenannte Dauer-Beitragsnachweise einsetzen, wenn die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum in gleichbleibender Höhe zu entrichten sind. Hierdurch wird für Arbeitgeber der Verwaltungsaufwand reduziert, insbesondere wenn Arbeitgeber nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen und die Lohn- und Gehaltszahlung monatlich unverändert ist. Auch soweit Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum Jahreswechsel unverändert sind, können sich Änderungen in der Höhe der Beitragsabführung unter anderem aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen oder wenn die zuständige Krankenkasse zum Jahreswechsel ihren Zusatzbeitrag anpasst, ergeben. Sollte es zu einer Änderung kommen, ist der Dauer-Beitragsnachweis entsprechend anzupassen.
1. Schätzung der Beitragsschuld
Tz. 111
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Bislang sind gegenüber dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum eingetretene Änderungen, die sich auf die Beitragsschuld auswirken, wie z. B.
- variable Entgeltbestandteile,
- unvorhergesehene Arbeitsstunden,
- Fehlzeiten oder die
- Änderung der Beschäftigtenzahl,
zu berücksichtigen und die voraussichtliche Beitragsschuld so genau wie möglich zu ermitteln. Da Arbeitgebern nicht immer alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt sein können, ist die Ermittlung der "voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld" mitunter erheblich erschwert.
2. Vereinfachte Abrechnung
Tz. 112
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Arbeitgeber, denen die Beitragsabrechnung aus den oben angeführten Gründen regelmäßig erschwert wird, dürfen ein vereinfachtes Verfahren nutzen und bei der Berechnung ihrer voraussichtlichen Beitragsschuld für den laufenden Monat die Zahlen aus dem Vormonat heranziehen.
Die echte Abrechnung kann vollständig in den Folgemonat verschoben werden, wobei verbleibende Restbeträge nach wie vor zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig werden.
Für Unternehmen, deren Löhne und Gehälter sich in aller Regel auf dem exakt gleichen Level bewegen, ändert sich nichts.
Hinweis:
Werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber nicht pünktlich entrichtet, fallen u. U. Säumniszuschläge an.