1. Meldung für die Unfallversicherung
Tz. 106
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Bislang waren die Unfallversicherungsdaten durch den Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) an die originäre DEÜV-Entgeltmeldung angekoppelt. Dieses Verfahren wurde zum 01.01.2016 umgestellt. Seit 2016 müssen Arbeitgeber die für die Unfallversicherung maßgeblichen Daten in einer besonderen UV-Jahresmeldung je Arbeitnehmer abgeben. Hierzu wurde der Abgabegrund 92 eingeführt. Die UV-Jahresmeldung muss bis zum 16.02. des Jahres für das Vorjahr abgegeben werden. Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Einstellung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Wurden Angaben zur Unfallversicherung unzutreffend gemeldet, ist die Meldung unverzüglich zu stornieren und ggf. neu zu melden.
Die UV-Jahresmeldung ist an die Datenannahmestelle der Einzugsstelle zu melden, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung für den Beschäftigten zuständig ist. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der UV-Jahresmeldung keine zuständige Einzugsstelle zu ermitteln, ist diese an die Datenannahmestelle der zuletzt bekannten Einzugsstelle zu übermitteln. Die Datenannahmestelle leitet die UV-Jahresmeldung direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung weiter.
Zu übermittelnde Werte sind insbesondere:
- Versicherungsnummer,
- Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- Abgabegrund 92,
- Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung,
- Mitgliedsnummer des Unternehmers,
- Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
Arbeitsstunden müssen hingegen nicht mehr angegeben werden. Der Meldezeitraum ist stets mit "01.01. bis 31.12." anzugeben. Unterjährige Unterbrechungen (z. B. Krankengeldzahlung) müssen bei der UV-Jahresmeldung nicht berücksichtigt werden.
Tz. 107
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Um einen sauberen Schnitt zu haben, musste Anfang 2016 bei der erstmaligen Abgabe der UV-Jahresmeldung das gesamte UV-Arbeitsentgelt des Kalenderjahres 2015 berücksichtigt werden. Dies galt selbst dann, wenn ein Teil des UV-Entgelts bereits durch eine Unterbrechungsmeldung in 2015 gemeldet worden ist.
2. Elektronischer Lohnnachweis und Stammdatensatz
Tz. 108
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Seit 01.01.2017 besteht für Arbeitgeber noch eine zusätzliche Meldepflicht. Denn dann sind die Jahresarbeitsentgelte – bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen – per elektronischem Lohnnachweis zu melden, und zwar ebenfalls unmittelbar an die Datenannahmestelle der Unfallversicherungsträger. Zusätzlich wird bei der Deutschen Unfallversicherung (DGU) ein gesetzlich normierter Stammdatensatz eingeführt.
3. Daten zur technischen Kommunikation
Tz. 109
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Der Aufbau und der Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten sind künftig in gesonderten "Gemeinsamen Grundsätzen für Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV" in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung festgelegt.