Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 43
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
§ 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3) schreiben ausdrücklich vor, dass die Zuwendungen/Spenden beim Spendenempfänger unmittelbar für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen, damit beim Zuwendungs-/Spendengeber eine Berücksichtigung als Sonderausgaben erfolgen kann. Die Absicht, die in den bereits zitierten gesetzlichen Vorschriften genannten Zwecke zu fördern, reicht nicht aus, es muss vielmehr eine objektive Förderung (unmittelbare Förderung) der dort genannten Zwecke erfolgen. Eine sofortige Verwendung der Zuwendung/Spende für die begünstigten Zwecke wird aber vom Gesetzgeber nicht gefordert. Es ist also zulässig, zunächst bestimmte Beträge anzusammeln und diese angesammelten Beträge für den jeweils begünstigten Zweck zu verwenden. Hierbei sind jedoch die Vorschriften über die zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) zu beachten.
Tz. 44
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Eine unmittelbare Verwendung der Zuwendungen/Spenden für die begünstigten Zwecke des Vereins liegt jedoch nicht vor, wenn die Zuwendungen/Spenden dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) des Verbandes/Vereines zugewendet werden.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Fußballclub beabsichtigt, die in eigener Regie betriebene Vereinsgaststätte zu vergrößern. Die Maßnahme soll durch so genannte Aufbauspenden finanziert werden.
Ergebnis:
Die in eigener Regie betriebene Vereinsgaststätte gehört zum Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Aus diesem Grunde werden die für die Vergrößerung der Vereinsgaststätte eingeworbenen Aufbauspenden nicht für den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Vereinszweck (ideellen Bereich, Zweckbetriebe) verwendet. Es handelt sich also nicht um begünstigte Zuwendungen i. S. d. § 10b EStG (Anhang 10) über die Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausgestellt werden dürfen.
Sollten entsprechende Zuwendungen bestätigt und für diese Baumaßnahme verwendet werden, greifen u. U. die Haftungstatbestände des § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 KStG (Anhang 3) und § 9 Nr. 5 Satz 13–15 GewStG (Anhang 7). Der Haftungsbetrag beträgt bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer je 30 % und bei der Gewerbesteuer 15 %.
Errichtet der gemeinnützige Fußballclub jedoch einen neuen Sportplatz, der für ideelle Zwecke bzw. begünstigten Sport i. S. d. § 67a AO (Anhang 1b) genutzt wird, fließen die Aufbauspenden steuerbegünstigten und somit satzungsmäßigen Zwecken zu. In diesem Fall kann für die Aufbauspenden der Spendenabzug gewährt werden.
Tz. 45
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Zuwendung/Spende muss, wie bereits ausgeführt, tatsächlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Eine Spende, die zur Anschaffung oder Errichtung von Vermögensgegenständen verwendet wird, dient daher nicht steuerbegünstigten Zwecken, wenn diese Vermögensgegenstände auch für andere als steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden (BFH vom 19.06.1974, BStBl II 1974, 664, zur Nichtabziehbarkeit von Spenden zur Errichtung einer Stadthalle, in der auch Kongresse usw. stattfinden). Es ist grundsätzlich unzulässig, Spenden in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden. Geschieht dies dennoch, so liegt eine Fehlverwendung vor, die bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur sog. "Veranlasserhaftung" führt (§ 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 46
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ist der Empfänger einer Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder ein inländischer amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliederorganisationen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck im Ausland verwirklicht wird (R 10b.1 Abs. 5 EStR, Anhang 12 und BMF vom 16.05.2011, BStBl I 2011, 559). Zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland s. auch Rdvfg. OFD Koblenz vom 26.06.2002, AZ: S 0171 A – St 34.
Tz. 47
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zur Frage von Sachzuwendungen/-spenden für eine Tombola wird auf das Stichwort "Sachzuwendungen/-spenden" hingewiesen.