Tz. 151

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Robert Müller spendet am 03.01.2019 an den Schützenverein Gut Ziel e. V., Zielscheibe 1, 67 891 Schützenwald durch Überweisung 1 450 EUR.

Der Schützenverein hat zuletzt am 05.12.2017 einen Freistellungsbescheid für die Jahre 2014–2016 erhalten. Ein Feststellungsbescheid über die formelle Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO (Anhang 1b) wurde erstmals zusammen mit dem Freistellungsbescheid erlassen.

Ergebnis:

Der Schützenverein Gut Ziel e. V. kann über die erhaltene Spende eine Zuwendungsbestätigung auf der ab dem 01.01.2014 dafür vorgesehenem amtlichem Muster erteilen (BMF vom 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333; ergänzt durch BMF vom 26.03.2014, BStBl I 2014, 791). Der Verein ist als steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt und das Datum des letzten Freistellungsbescheides (hier: 05.12.2017) liegt nicht länger als fünf Jahre zurück (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

Nicht begünstigt für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG wären jedoch Mitgliedsbeiträge, da diese bei Sportvereinen von der Begünstigung ausgeschlossen sind (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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