Tz. 15

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Neben den Spenden sind grundsätzlich auch die lt. Satzung, Gebührenordnung oder Beschluss der Mitgliederversammlung geschuldeten Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen der Mitglieder i. R.d. § 10b EStG (Anhang 10) abziehbar.

Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen und Aufnahmegebühren, die dem Ausgleich von Verlusten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen. Der Verlustausgleich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fördert keinen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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