Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 7
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird (BFH vom 02.08.2006, BStBl II 2007, 8). Die Zuwendung/Spende muss ohne Gegenleistung seitens des Empfängers oder eines Dritten erbracht werden (BFH vom 12.09.1990, BStBl II 1991, 258 und BFH vom 22.09.1993, BStBl II 1993, 874). Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.
Eine etwaige Freiwilligkeit ist für die Frage der Entgeltlichkeit unmaßgeblich (BFH vom 02.08.2006, BStBl II 2007, 8). So ist ein Spendenabzug daher bei Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein ausgeschlossen, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch von der Leistung der Zahlung abhängig ist (sog. "Beitrittsspenden").
Tz. 8
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ein wirtschaftlicher Vorteil und damit eine Gegenleistung liegt z. B. vor bei der Einstellung eines vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahrens gegen eine Bußgeldzahlung (FG Rheinland-Pfalz vom 20.11.1978, EFG 1979, 280) oder bei Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Einstellung eines Strafverfahrens (BFH vom 19.12.1990, BStBl II 1991, 234).
Tz. 9
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zuwendungen an eine Körperschaft, für die diese eine Gegenleistung erbracht hat, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Eine Aufteilung einer Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung (Spende) bei einer einheitlichen Gegenleistung ist nicht möglich (BFH vom 02.08.2006, BStBl II 2007, 8); denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit.
So kann z. B. beim Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefiz-Konzert oder von Losen für eine Wohlfahrts-Tombola durch eine gemeinnützige Körperschaft kein Spendenanteil aus dem einheitlichen Kaufpreis abgetrennt werden. Bei Wohlfahrtsmarken stellt der Zuschlag keine Spende dar (BFH vom 01.07.2004, AZ: IX B 67/04).
Ein Leistungsaustausch liegt bei den so genannten freiwilligen Zuwendungen/Spenden an einen Verband/Verein immer dann vor, wenn diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Anschluss an eine Dienstleistung oder einen Vereinsbeitritt in einer großen Zahl von Fällen erfolgen und Nichtspendern die Dienstleistungen bzw. die Mitgliedschaft anschließend wieder entzogen würde (FG Hessen vom 12.09.2005, EFG 2006, 141 rkr.).
Tz. 10
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Sammelt z. B. ein Schulförderverein von Eltern und nahen Angehörigen der Schüler Gelder für den Erwerb von Schulbüchern ein, um diese an die Mitglieder des Vereins abzugeben, ist ein Abzug als Zuwendung/Spende nicht möglich, weil ein Leistungsaustausch stattgefunden hat.
Zuwendungen Dritter, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind als Spenden nach § 10b EStG berücksichtigungsfähig, weil in diesen Fällen keine Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung anzunehmen ist (Senatsverwaltung der Finanzen Berlin vom 14.08.2003, DB 2003, 2094).