Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 20
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Unter dem Begriff der Aufwandsspende werden regelmäßig zwei unterschiedliche Sachverhalte gefasst.
Zum einen gibt es den Verzicht auf einen Aufwandsersatzanspruch (§ 10b Abs. 3 Satz 5 EStG, Anhang 10). Zum anderen den Verzicht auf einen Vergütungsanspruch ("Vergütungsspende"). Die Vergütungsspende fällt dem Grunde nach nicht unter § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG (Anhang 10), sondern es handelt sich dabei um eine "normale" Geldzuwendung (Forderungsverzicht) i. R.d. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10).
Die steuerlichen Anforderungen an diese Verzichtsspenden sind jedoch sehr ähnlich, so dass sich daraus die Gleichstellung in der öffentlichen Wahrnehmung und Bezeichnung erklärt.
3.1 Aufwandsspenden
Tz. 21
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Nach § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG (Anhang 10) kann der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen zugunsten einer spendenempfangsberechtigten Körperschaft im Rahmen des Spendenabzugs abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung der Aufwendungen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
Tz. 22
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bei der ordnungsgemäß durchgeführten Aufwandsspende liegt die Spende nicht bereits darin, dass der Beauftragte bzw. der Spender Aufwendungen für den Spendenempfänger tätigt. Vielmehr entsteht zunächst ein zivilrechtlicher Anspruch des Spenders auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Spende liegt erst im anschließenden Verzicht auf diesen Anspruch, so dass letztlich keine Sachspende, sondern eine Geldspende vorliegt. Neben dem schon zivilrechtlich bestehenden Erstattungsanspruch für Aufwendungen nach § 670 BGB (Anhang 12a) bedarf es also eines separaten Erstattungsanspruchs, der durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt wurde, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs ist auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers, z. B. durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus.
Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus einer Satzung i. S. d. § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG, Anhang 10.
Tz. 23
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zu den typischen Aufwendungen, für die Erstattungsansprüche geltend gemacht werden, gehören:
- Betriebskosten für einen Pkw,
- Telefonkosten,
- Portoauslagen,
- Reisekosten (Bahn/Bus/Flugzeug, Verpflegung und Übernachtung)
- Materialkosten (Papier, Briefumschläge usw.).
Tz. 24
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die eingeräumten Aufwandsersatzansprüche müssen angemessen sein. Wenn entstehende Reisekosten mit den steuerlichen Sätzen ersetzt werden, wird die Angemessenheit unterstellt.
Tz. 25
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Aufwandsspenden in Form des Verzichts auf Reisekostenerstattung gegenüber einem Sportverein sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Reisekosten nicht fremdnütziger Natur sind, sondern der Wahrnehmung der eigenen Mitgliedschaftsrechte dienen. Dies betrifft insbesondere Fahrten der Sportler (oder ihrer Eltern) und gilt auch dann, wenn Fahrgemeinschaften gebildet worden sein sollten. Die Reisekosten der Betreuer und Trainer sind demgegenüber fremdnützig und daher spendenfähig (FG Berlin-Brandenburg vom 04.03.2014, EFG 2014, 989).
3.2 Vergütungsspenden
Tz. 26
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Grundsätzlich ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen nicht spendenfähig (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, s. Anhang 10).
Tz. 27
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Aus dem Ausschluss von "Nutzungen und Leistungen" folgt nicht, dass Aufwendungen, z. B. anlässlich erbrachter Arbeitsleistungen des Zuwendenden/Spenders, die aus dessen Vermögen effektiv abfließen, nicht als Ausgaben i. S. d. § 10b EStG (Anhang 10) anzusehen sind. Der Ausschluss von "Nutzungen und Leistungen" nach § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG (Anhang 10) betrifft nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden darstellen.
Tz. 28
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Daher stellt bei natürlichen Personen die (von vornherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft selbst keine Zuwendung/Spende dar (BFH vom 28.04.1978, BStBl II 1979, 297).
Beispiel:
A ist Mitglied des gemeinnützigen Bildungsvereins, der Analphabeten das Lesen und Schreiben beibringt. Zur Unterstützung des Vereins unterrichtet A am Wochenende jeweils für drei Stunden unentgeltlich junge Erwachsene. Ein fremder Lehrer hätte den Verein 15 EUR/Std. gekostet.
A erbringt gegenüber dem Verein eine Leistung, deren Wert nicht spendenfähig ist (§ 10b Abs. 3 EStG, Anhang 10).
Tz. 29
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Anders als bei Aufwandsspenden bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Satzungsermächtigung über die Vergütung (A...