Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 135
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungs-/Spendenbestätigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht; dabei bezieht sich die Unrichtigkeit auf die Angaben, die für den Abzug gem. § 10b EStG wesentlich sind, insbesondere also auf die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck und den steuerbegünstigten Status der spendenempfangenden Körperschaft (BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65).
Tz. 136
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Zuwendungsbestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Zuwendende/Spender und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen. In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag als Spende verwendet wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der zugewendete Betrag als Spende empfangen worden ist. Danach sind alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen und nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) teil. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die keine Zuwendungen/Spenden sind (z. B. wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung/Spende), als solche aus, ist die Bestätigung unrichtig (s. BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65).
Tz. 137
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Werden Bescheinigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig für ein falsches Kalenderjahr ausgestellt, liegt ein wesentlicher Fehler vor, der Grundlage für eine Haftungsinanspruchnahme gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (Anhang 10) sein kann (FG München vom 07.07.2009, EFG 2009, 1823). In diesen Fällen genießt jedoch m. E. der Spender regelmäßig keinen Vertrauensschutz (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10), da dieser wohl wissen sollte, in welchem Jahr er gespendet hat. Also wäre vorrangig beim Spender der Spendenabzug rückgängig zu machen.
Tz. 138
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Haftungsschuldner für die Ausstellerhaftung ist nach der 1. Alt. des § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (Anhang 10) der Aussteller der Zuwendungs-/Spendenbestätigungen, wenn dieser Personenkreis vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
"Aussteller" i. S. d. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (Anhang 10) ist regelmäßig nicht die natürliche Person, die die Zuwendungsbestätigung erstellt und/oder unterschrieben hat, sondern die Empfängerkörperschaft, sodass auch nur diese als Haftungsschuldner in Betracht kommt. Etwas anderes gilt nur, wenn den für eine Körperschaft handelnden Personen ein so massives Fehlverhalten vorzuwerfen wäre, dass ihr Handeln nicht mehr als Ausfüllung des ihnen als Organ oder Vertreter des Klägers zukommenden Wirkungskreises angesehen werden könnte (FG Berlin-Brandenburg vom 04.03.2014, EFG 2014, 989).
Tz. 139
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Im Fall einer Durchlaufspende kann auch die Kommune, die die Zuwendung empfangen und weitergeleitet hat, in Haftung genommen werden, wenn die Zuwendungs-/Spendenbestätigung von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ausgestellt wurde (BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2003, 128).
Tz. 140
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Wird eine Zuwendungs-/Spendenbestätigung wegen der rückwirkenden Aberkennung der Steuerbegünstigung beim Zuwendungs-/Spendengeber unrichtig, folgt daraus keine Haftung für den Zuwendungs-/Spendenempfänger nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (Anhang 10), wenn dieser die Spenden zu dem in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet hat (BFH vom 10.09.2003, BStBl II 2004, 352).
Tz. 141
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Voraussetzung dafür, dass der Haftungstatbestand der sog. Ausstellerhaftung verwirklicht wird, ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Ausstellenden.
Die Verschuldensbegriffe des § 10b Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) sind inhaltsgleich mit denen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. Anhang 1b) und unterliegen daher denselben Auslegungsgrundsätzen, wie sie von der Rechtsprechung zu letzterer Vorschrift entwickelt worden sind (BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2003, 128). Grob fahrlässig handelt hiernach, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH vom 13.09.1990, BStBl II 1991, 124). Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt.
Hinweis
Bei rückwirkender Aberkennung der Steuerbegünstigung haftet eine Körperschaft nicht wegen Fehlverwendung, wenn sie die Zuwendung/Spende zu dem in der Zuwendungs-/Spendenbestätigung angegebenen begünstigten Zweck verwendet (BFH vom 10.09.2003, BStBl II 2004, 352).