Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 61
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Nach § 5 Abs. 2 KStG können auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erhalten (vgl. EuGH vom 27.01.2009, BStBl II 2010, 440). Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch inländische Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG (Anhang 3) erzielen. Auch müssen sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EWR gegründet sein, ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten haben und mit diesem Staat muss ein Amtshilfeabkommen abgeschlossen sein.
Unter die Vorschrift fallen derzeit somit alle Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen (BMF vom 30.07.2008, BStBl I 2008, 810).
Das führt dazu, dass ausländische Körperschaften, die aufgrund ihrer inländischen Einkünfte beschränkt steuerpflichtig sind, die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) erhalten und auch Empfänger steuerlich abziehbarer Zuwendungen sein können.
Neben dem Sitz und Geschäftsleitung innerhalb der EU/EWR ist dafür jedoch weitere Voraussetzung, dass die beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgesetz oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51–68 AO, Anhang 1b). So muss die Satzung der ausländischen Körperschaft den nationalen Anforderungen an eine Satzung (§ 60 AO; Anhang 1b) entsprechen. Zurzeit ist offen, ob die Satzung der ausländischen Körperschaft wörtlich der Mustersatzung entsprechen muss (BFH vom 18.08.2022, V R 15/20, BStBl II 2023, 302).
Beispiel:
Die niederländische Gouda Stichting (vergleichbar mit einer deutschen rechtsfähigen Stiftung) fördert lt. Satzung die Kultur. Zum Stiftungsvermögen gehört ein Mehrfamilienhaus in Aachen, mit dem die Stiftung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG, Anhang 10) erzielt.
Mit den inländischen Einkünften wird die niederländische Stiftung in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, Anhang 10). Soweit auch die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, kann die Stiftung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer befreit werden und über erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Die Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) ist nach § 34 Abs. 5a KStG (Anhang 3) auch für Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden.