Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 142
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungs-/Spendenbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet nach § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Alt. EStG (Anhang 10).
Während bis zum 31.12.2013 bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten zur Veranlasserhaftung führen konnte, ist ab dem 01.01.2014 – wie bei der Ausstellerhaftung – ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten erforderlich, um in Haftung genommen zu werden.
Die Haftung eines Vereins für die durch den unberechtigten Abzug von Zuwendungen/Spenden entgangene Steuer setzt voraus, dass Zuwendungen/Spenden nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden, wobei es auf die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht ankommt (BFH vom 23.07.2003, BStBl II 2005, 443 und vom 10.09.2003, BStBl II 2004, 352).
Eine Fehlverwendung von Zuwendungen/Spenden liegt beispielsweise vor, wenn Zuwendungen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (AEAO zu § 55 AO TZ 3, Anhang 2) oder für andere nicht steuerbegünstigte Zwecke (unzulässige Zahlungen an Vereinsmitglieder o. Ä.) eingesetzt werden.
Tz. 143
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bei rückwirkender Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit haftet eine Körperschaft nicht wegen Fehlverwendung, wenn sie die Zuwendung/Spende zu dem in der Zuwendungs-/Spendenbestätigung angegebenen begünstigten Zweck verwendet (BFH vom 10.09.2003, BStBl II 2004, 352).
So hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.07.1998, DStR 1999, 10, entschieden, dass Zuwendungen/Spenden, die für die Bezahlung von Sportlern und Trainern über der Grenze von 358 EUR im Monat gezahlt werden, sowie die Zahlung von Ablösesummen von mehr als 2 556 EUR eine schädliche Verwendung von Zuwendungs-/Spendengeldern darstellt. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder des Verbandes/Vereins wurden deshalb in Haftung genommen.
Tz. 144
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Durch die Haftung soll ein Fehlverhalten des Empfängers der Zuwendung im Zusammenhang mit der Spendenverwendung sanktioniert werden (vgl. auch BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2003, 128). Die für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind (geregelt in § 10b Abs. 4 EStG, Anhang 10; § 9 Abs. 3 KStG, Anhang 3; § 9 Nr. 5 GewStG, Anhang 7).
Tz. 145
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zur Haftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im (früheren) Durchlaufspendenverfahren s. ebenfalls das BFH vom 24.02.2002, BStBl II 2003, 128.