Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 2
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Unter den Begriff Zuwendungen fallen nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen der Mitglieder (R 10b.1 Abs. 1 EStR, Anhang 12).
1. Spenden
Tz. 3
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Spenden sind Ausgaben, die vom Zuwendenden/Spender freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, besonderer gemeinnütziger, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke geleistet werden. Neben der Zuwendung von Geld ist auch die Zuwendung von Sachen begünstigt. Nicht begünstigt ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 EStG, Anhang 10).
Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Ausgabe freiwillig, ohne rechtliche Verpflichtung bzw. mit freiwillig eingegangener Verpflichtung, und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, erbracht wird (BFH vom 12.09.1990, BStBl II 1991, 258).
Tz. 4
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Für die Abgrenzung der Spenden von (sonstigen) Betriebsausgaben ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Eine entsprechende Spendenmotivation liegt üblicherweise vor, wenn die Aufwendungen ohne konkrete Gegenleistung zur allgemeinen Förderung der spendenbegünstigten Zwecke gewährt werden. Überwiegen diese Ziele im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich, so handelt es sich um Spenden, auch wenn für die Aufwendungen ein mehr oder weniger klar hervortretender betrieblicher Nebenanlass besteht (BFH vom 12.09.1990, BStBl II 1991, 258 unter II. 3. b.).
Tz. 5
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bei Körperschaften stehen Zuwendungen/Spenden zusätzlich unter dem Vorbehalt der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, Anhang 3). Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht es aus, dass eine Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Eine nahestehende Person kann auch ein Verein, in dem der Gesellschafter (oder ein Angehöriger) Mitglied ist oder eine von dem Gesellschafter errichtete Stiftung sein. Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es jedoch eines besonderen Näheverhältnisses zwischen dem Empfänger einer Zuwendung und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft. Allein die Tatsache, dass sich ein Gesellschafter mit den Zielen einer gemeinnützigen Einrichtung identifiziert, reicht hierfür nicht aus. Ein Indiz für ein eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösendes, besonderes Näheverhältnis ist das sog. Fremdspendenverhalten. D.h. spendet eine Kapitalgesellschaft an einen dem Gesellschafter verbundenen (nahestehenden) steuerbegünstigtem Verein oder eine Stiftung, führt die Zuwendung nur dann nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Kapitalgesellschaft mindestens im gleichen Umfang auch Spenden an andere, nicht mit dem Gesellschafter verbundene Vereine geleistet hat (BFH vom 19.12.2007, I R 83/06, BFH/NV 2008, 988; BFH vom 13.07.2021, I R 16/18, BStBl II 2022, 119).
Beispiel:
Die D-GmbH spendet 30 000 EUR an den gemeinnützigen TUS Hurtig e. V., bei dem ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer D im Vorstand sitzt. Weitere Spenden werden nicht geleistet.
Der TUS Hurtig e. V. ist eine dem Gesellschafter nahestehende Person. Mangels Fremdspenden ist die Spende der D-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KStG (Anhang 3) bei der D-GmbH gewinnerhöhend zu erfassen; ein Spendenabzug nach § 9 Nr. 2 KStG (Anhang 3) scheidet bei der D-GmbH aus.
Der Gesellschafter D hat die ihm zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung als Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) bei seiner Einkommensteuer zu erklären. D könnte jedoch – soweit ihm eine entsprechende ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird – zusätzlich die Spende an den TUS Hurtig e. V. in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Soweit Mittel des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft zur Förderung ihrer steuerbegünstigten Zwecke überführt werden, handelt es sich – da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein eigenes Steuersubjekt darstellt – nicht um abzugsfähige Zuwendungen (Spenden), sondern um Mittel der Gewinnverwendung (BFH vom 27.03.2001, BStBl II 2001, 449).
1.1 Endgültige wirtschaftliche Belastung
Tz. 6
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Unter Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG (Anhang 10) sind alle Wertabgaben zu verstehen, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung des begünstigten Zwecks abfließen und bei dem Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führen.
Eine Ausgabe ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bzw. das geldwerte Gut verliert (vgl. BFH vom 16.02.2011, BStBl II 2011, 685). Maßgeblich für die Geltendmachung des Abzugs is...