Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 126
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Übersteigen die Zuwendungen an steuerbegünstigte Einrichtungen innerhalb eines Kalenderjahrs die Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10), geht der den Höchstbetrag übersteigende Betrag nicht unter, sondern kann in den darauffolgenden Kalenderjahren, im Rahmen der Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10), steuerlich abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 9 und 10 EStG, Anhang 10). Ein Spendenrücktrag (ähnlich wie der Verlustrücktrag nach § 10d EStG, Anhang 10) sieht § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) jedoch nicht vor.
Beispiel:
A ist ledig und spendete in 2020 an den steuerbegünstigten Sport e. V. 15 000 EUR. Dieser stellt über den Betrag eine formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung aus.
In 2020 und 2021 erzielt A jeweils einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 000 EUR.
A kann die Zuwendung wie folgt steuerlich geltend machen:
Abzug 2020
Gesamtbetrag der Einkünfte |
|
50 000 EUR |
Spende |
15 000 EUR |
|
Abzug nach § 10b Abs. 1 EStG 20 % von 50 000 EUR |
./. 10 000 EUR |
./. 10 000 EUR |
verbleibende Zuwendung |
5 000 EUR |
________ |
Einkommen 2020 |
|
40 000 EUR |
Der Spendenbetrag, der sich steuerlich in 2020 nicht ausgewirkt hat (5 000 EUR), wird in das folgende Kalenderjahr übertragen und kann dort – ggf. zusammen mit weiteren Zuwendungen aus 2021 – im Rahmen der Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) steuerlich berücksichtigt werden.
Abzug 2021
Gesamtbetrag der Einkünfte |
|
50 000 EUR |
Spendenvortrag aus 2020 |
5 000 EUR |
|
Abzug nach § 10b Abs. 1 EStG 20 % von 50 000 EUR, max. Spende |
./. 5 000 EUR |
./. 5 000 EUR |
verbleibende Zuwendung |
0 EUR |
________ |
Einkommen 2021 |
|
45 000 EUR |
Der Umstand, dass sich eine – im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte sehr hohe – Spende eines betagten Steuerpflichtigen auch im Wege des Zuwendungsvortrags zu dessen Lebzeiten möglichweise nicht mehr in vollem Umfang einkommensteuerlich auswirken wird, rechtfertigt keinen Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ein solcher Erlass würde die Wertung des Gesetzgebers, den Abzug von Zuwendungen auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte zu begrenzen, für eine wesentliche Fallgruppe generell durchbrechen (BFH vom 26.10.2011, BFH/NV 2012, 215).
Tz. 127
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Der zum Ende eines Veranlagungszeitraums verbleibende Zuwendungs-/Spendenvortrag ist gesondert festzustellen. Die Feststellung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch.
Entsprechend wird auch bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer ein verbleibender Zuwendungs-/Spendenvortrag festgestellt und in das Folgejahr vorgetragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 und 10 KStG, Anhang 3; § 9 Nr. 5 Satz 8 und 13 GewStG, Anhang 7).
Bei der Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags handelt es sich um einen Steuerbescheid, der für die darauffolgende Steuerveranlagung als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO, Anhang 1b) bindend ist. Fehler in diesem Grundlagenbescheid können daher nicht mehr im Folgebescheid angefochten werden.