Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 81
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zuwendungen an politische Parteien sind bei der Einkommensteuer nach § 34 g EStG (Anhang 10) und § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich begünstigt. Zu den Zuwendungen zählen sowohl Mitgliedsbeiträge als auch Spenden.
Bei der Gewerbesteuer und bei der Körperschaftsteuer sind Parteispenden nicht abzugsfähig.
Tz. 82
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (§ 2 PartG).
Tz. 83
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Kommunale Wählervereinigungen sind keine politischen Parteien i. S. d. § 2 PartG. Sie sind daher keine tauglichen Zuwendungsempfänger i. S. d. § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG, Anhang 10 (anders als bei der Steuerermäßigung nach § 34g EStG, Anhang 10). Die Begrenzung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG (Anhang 10) auf Parteien i. S. d. § 2 PartG und die damit verbundene Ausgrenzung von kommunalen Wählervereinigungen aus dem Kreis der tauglichen Zuwendungsempfänger ist nicht verfassungswidrig (BFH vom 20.3.2017, X R 55/14, BStBl II 2017, 1122).
Tz. 84
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ein Abzug nach § 10b Abs. 2 EStG (Anhang 10) ist jedoch nur insoweit zulässig, als für die Zuwendung nicht bereits die Steuerermäßigung nach § 34g EStG (Anhang 10) gewährt wurde. So geht die Steuerermäßigung nach § 34g EStG (Anhang 10) dem Abzug nach § 10b Abs. 2 EStG (Anhang 10) vor.
Nach § 34g EStG (Anhang 10) vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer bei Zuwendungen an eine politische Partei i. S. d. § 2 PartG um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 EUR, bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern um höchstens 1 650 EUR.
Der weitere Abzug nach § 10b Abs. 2 EStG (Anhang 10) ist ebenfalls begrenzt auf 1 650 EUR bzw. bei zusammenveranlagten Ehe-/Lebenspartnern auf 3 300 EUR. D. h. Zuwendungen an Parteien können i. H. v. maximal 3 300 EUR bzw. 6 600 EUR bei Ehe-/Lebenspartner steuerlich geltend gemacht werden.
Tz. 85
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Beispiel:
A ist alleinstehend und zahlt in 2022 an die X-Partei einen Mitgliedsbeitrag von 250 EUR. Daneben spendet er an die X-Partei noch weitere 4 000 EUR. Die X-Partei stellt über beide Zuwendungen formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen aus.
Die Zuwendungen an die X-Partei können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden:
Der verbleibende Rest der Parteispende (950 EUR) ist steuerlich nicht abzugsfähig. Anders als für Zuwendungen an steuerbegünstigte (gemeinnützige) Empfänger gibt es für Parteispenden keinen Parteispendenvortrag.
Tz. 86
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an eine politische Partei genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder die Vorlage von Beitragsquittungen (§ 50 Abs. 3 EStDV, Anhang 11).
Andere Zuwendungen (wie z. B. Spenden) an politische Parteien sind durch formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen nachzuweisen.
Für Zuwendungen an politische Parteien bis zu 300 EUR (bis VZ 2019: 200 EUR) genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, wenn sich der Verwendungszweck auf einem vom Empfänger (die Partei) hergestellten Beleg ergibt (sog. "vereinfachter Zuwendungsnachweis", § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV, Anhang 11).