Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Ermittlung des Abzugsbetrags
Tz. 118
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ab dem 01.01.2007 wurde der Abzug von Zuwendungen vereinfacht und besser ausgestaltet. Während es bis zum 31.12.2006 verschiedene begünstigte Zwecke gab, die einen unterschiedlichen Abzug nach sich zogen, ist nun der Abzug für alle Zwecke gleich.
So sind bei der Einkommensteuer Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. v. §§ 52–54 AO (Anhang 1b) i. H. v.
- 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke oder alternativ
- 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10).
Gleichwohl ist wegen der nur teilweisen Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften nicht jede Zuwendung an eine steuerbegünstigte Einrichtung abzugsfähig. Hierzu wird auf Tz. 16ff. verwiesen.
Beispiel:
Die Ehegatten S haben dem gemeinnützigen Sportverein Z eine Spende i. H. v. 9 000 EUR zugewendet. Der Verein hat den Ehegatten eine formell ordnungsgemäße Zuwendungs-/Spendenbestätigung nach amtlichem Muster i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) ausgestellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten beträgt 50 000 EUR. Weitere Spenden wurden nicht getätigt.
Ergebnis:
Die Zuwendung/Spende wurde dem steuerbegünstigten Zweck "Förderung des Sports" (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) zugewendet. Sie ist abzugsfähig, weil die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) vorliegen. Es handelt sich auch nicht um Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG (Anhang 10). Die entsprechende Zuwendungs-/Spendenbestätigung wurde von dem Verein auch nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 50 Abs. 1 EStDV, Anhang 11) erteilt.
Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 50 000 EUR. Der Höhe nach kann nach § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) ein Abzug von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG, Anhang 10) wie folgt vorgenommen werden:
Gesamtbetrag der Einkünfte |
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50 000 EUR |
Spende |
9 000 EUR |
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Abzug: 20 % von 50 000 = 10 000 EUR |
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max. Spendenbetrag |
9 000 EUR |
./. 9 000 EUR |
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0 EUR |
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verbleibt |
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41 000 EUR |
Die Spende an den Sportverein kann von den Eheleuten S im vollen Umfang abgezogen werden.
Tz. 119
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Alternativ zu dem Abzug von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte können 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden. Diese Regelung betrifft insbesondere Freiberufler (§ 18 EStG, Anhang 10) und Gewerbetreibende (§ 15 EStG, Anhang 10).
Zu den gesamten Umsätzen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Anhang 10) zählen sowohl die steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 UStG (Anhang 5) als auch die nichtsteuerbaren Umsätze. Der jeweils höhere Abzugsbetrag ist maßgeblich.
Tz. 120
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Da die beiden Abzugsbeträge alternativ zueinanderstehen, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, aufgrund welcher Grundlage er den Spendenabzug vornehmen möchte (BFH vom 04.02.1970, BStBl II 1970, 349).
Beispiel:
Der Einzelunternehmer A hat dem gemeinnützigen Kulturverein Z eine Spende i. H. v. 12 000 EUR zugewendet. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des A beträgt 50 000 EUR. Die Summe der Umsätze und der Löhne und Gehälter beträgt 3 Mio. EUR. Eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung liegt vor. A will den höchstmöglichen Abzug erreichen.
Ergebnis:
Der Abzug der Spende ist nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG durch den Vergleich der beiden Abzugshöchstbeträge max. in Höhe des höheren Abzugsbetrags wie folgt möglich:
Gesamtbetrag der Einkünfte |
|
50 000 EUR |
Spende |
12 000 EUR |
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20 % von 50 000 EUR = |
10 000 EUR |
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4 ‰ der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter = 4 ‰ von 3 Mio. EUR |
12 000 EUR |
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Ansatz des höheren Abzugsbetrages (12 000 EUR) max. Spendenbetrag |
./. 12 000 EUR |
./. 12 000 EUR |
verbleibt |
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38 000 EUR |
A kann seine Spende bei Wahl des alternativen Abzugshöchstbetrags nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG, Anhang 10 im vollen Umfang abziehen.
Tz. 121
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Als Abzugsreihenfolge legt § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG (Anhang 10) fest, dass Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) erst nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 und 4 EStG, Anhang 10) und des Verlustvortrags (§ 10d EStG, Anhang 10) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Der Abzug der Spenden vom verbleibenden Restbetrag des Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt maximal bis auf 0 EUR. Es besteht keine Möglichkeit, die Höhe des Abzugs nach oben hin zu begrenzen (z. B. Abzug nur bis zum Grundfreibetrag). Die einzige Wahl besteht ggf. hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags. Entweder 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der Umsätze und der Löhne und Gehälter.
Tz. 122
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bis einschließlich 2010 konnten Steuerpflichtige auf Antrag bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrags die Kapitaleinkünfte, die der Abgelt...