Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Vertrauensschutz für den gutgläubigen Zuwendenden/Spender
Tz. 128
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ein Steuerpflichtiger genießt grundsätzlich einen Vertrauensschutz in die Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung. Das bedeutet, dass der Spendenabzug nicht rückgängig gemacht wird, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Zuwendungsbestätigung unrichtig ist. Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Weist beispielsweise die Zuwendungsbestätigung bestimmte Beträge, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, als solche aus, so ist die Bestätigung unrichtig (BFH vom 12.08.1999, BStBl II 2000, 65).
Voraussetzung für die Gewährung des Vertrauensschutzes ist, dass der Spender/Zuwender
- die Zuwendungsbestätigung nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder
- ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10).
Tz. 129
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Dem gutgläubigen Spender ist ein Spendenabzug selbst dann zu gewähren, wenn die Empfängerkörperschaft die erhaltenen Zuwendungen/Spenden nicht für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet oder wenn die die Zuwendung/Spende empfangende Körperschaft gar nicht als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist und diese Tatsache dem Zuwendenden/Spender nicht bekannt war. Bei einem bestehenden Vertrauensschutz für den Zuwender/Spender führt ein Entzug der Steuerbegünstigung bei der Empfängerkörperschaft durch die Finanzverwaltung nicht zu einer ggf. rückwirkenden Versagung des Spendenabzugs beim Spender (FG Hamburg vom 17.12.2001, EFG 2002, 545 rkr.). D. h., der Zuwendungs-/Spendenabzug bleibt dem Zuwendenden auch dann erhalten, wenn der Körperschaft rückwirkend für einen Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung/Spende geleistet wurde, die Steuerbegünstigung durch das zuständige Finanzamt aberkannt wird (BFH vom 05.04.2006, BStBl II 2007, 450 und BFH vom 02.08.2006, BStBl II 2007, 8).
Tz. 130
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ein Spender genießt jedoch keinen Vertrauensschutz und damit verbunden auch keinen Spendenabzug, wenn er die (fehlerhafte) Zuwendungsbestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat.
Zu den falschen Angaben zählt z. B. die fehlerhafte Wertangabe bezüglich des Werts einer Sachzuwendung. Ein schuldhaftes Verhalten ist hierbei nicht erforderlich.
Tz. 131
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Immer wenn dem Zuwender/Spender die Fehlerhaftigkeit der Zuwendungsbestätigung bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, genießt er keinen Vertrauensschutz.
So kann eine Zuwendungsbestätigung dann keinen Vertrauensschutz beim Zuwender/Spender begründen, wenn es für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Bescheinigung materiell unrichtig ist.
Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben, er muss das – wenn auch laienhafte – Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung selbst gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH vom 16.11.2022, X R 17/20, BStBl II 2023, 484). Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (FG Baden-Württemberg vom 24.02.2014, ErbStB 2014, 257).
Beispiel:
A spendet an den gemeinnützigen Schulförderverein 200 EUR. Der Vereinsvorstand stellt versehentlich eine formell ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung über 2 000 EUR aus.
A genießt keinen Vertrauensschutz in die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung, da ihm die Fehlerhaftigkeit der Bestätigung bekannt ist.
2. Haftung
Tz. 132
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Als Kompensation für den Steuerausfall, der aufgrund des gewährten Vertrauensschutzes beim Spender eintritt, wurde für die Körperschaften, die die Zuwendungsbestätigungen ausstellen, eine pauschalierte Spendenhaftungsregelung geschaffen (§ 10b Abs. 4 Satz 2ff. EStG, Anhang 10).
Danach haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
Tz. 133
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Der Haftungstatbestand ist an den Vertrauensschutz beim Zuwender/Spender gekoppelt (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10). Dies bedeutet, dass bei der Haftungsprüfung stets die Gutgläubigkeit des Zuwendenden zu prüfen ist. Genießt der Zuwender/Sp...