1. Geldzuwendungen an einen Sportverein

 

Tz. 151

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Robert Müller spendet am 03.01.2019 an den Schützenverein Gut Ziel e. V., Zielscheibe 1, 67 891 Schützenwald durch Überweisung 1 450 EUR.

Der Schützenverein hat zuletzt am 05.12.2017 einen Freistellungsbescheid für die Jahre 2014–2016 erhalten. Ein Feststellungsbescheid über die formelle Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO (Anhang 1b) wurde erstmals zusammen mit dem Freistellungsbescheid erlassen.

Ergebnis:

Der Schützenverein Gut Ziel e. V. kann über die erhaltene Spende eine Zuwendungsbestätigung auf der ab dem 01.01.2014 dafür vorgesehenem amtlichem Muster erteilen (BMF vom 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333; ergänzt durch BMF vom 26.03.2014, BStBl I 2014, 791). Der Verein ist als steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt und das Datum des letzten Freistellungsbescheides (hier: 05.12.2017) liegt nicht länger als fünf Jahre zurück (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

Nicht begünstigt für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG wären jedoch Mitgliedsbeiträge, da diese bei Sportvereinen von der Begünstigung ausgeschlossen sind (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10).

2. Sachzuwendungen an einen Sportverein

 

Tz. 152

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Peter Punker spendet dem TSV Grün Weiß e. V., Grüne Str. 7, 36 251 Bad Hersfeld, am 20.01.2020 für die E-Jugend 20 Trikots, die er am Tag zuvor erworben hat. Den Wert der Trikots konnte Peter Punker dem Verein durch Vorlage einer Rechnung nachweisen. Der Rechnungsbetrag lautet über einen Betrag i. H. v. 2 000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 2 380 EUR. Die Trikots sind mit keiner Werbung versehen. Die Sachzuwendung/-spende stammt aus dem Privatvermögen. Der Verein wurde zuletzt durch die Anlage Freistellung zum Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 16.08.2019 als steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt.

Ergebnis:

Der Verein kann über die erhaltene Sachzuwendung aus dem Privatvermögen eine Zuwendungsbestätigung in Höhe des gemeinen Werts (§ 9 BewG, Anhang 9a) ausstellen, wenn deren gedachte Veräußerung nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungstatbestand führt. Der gemeine Wert kann – da es sich um Neuware handelt – in Höhe des von Peter Punker bezahlten (Brutto-)Kaufpreises mit 2 380 EUR angesetzt werden. Es handelt sich dabei um den aktuellen Marktpreis.

Damit entsprechen die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert der Sachen, so dass selbst wenn eine gedachte Veräußerung der Trikots ggf. zu einem steuerpflichtigen Veräußerungstatbestand führen würde, eine Deckelung nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG auf die Anschaffungskosten keine Folgen hätte.

Der TSV Grün Weiß e. V. kann daher für die erhaltenen Trikots für Peter Punker eine Sachzuwendungsbestätigung nach dem ab 01.01.2014 zu verwendenden Mustervordruck erstellen (BMF vom 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333; ergänzt durch BMF vom 26.3.2014, BStBl I 2014, 791, Anhang 13). So liegt die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG durch die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 16.08.2019 nicht länger als fünf Jahre zurück (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

3. Mitgliedsbeiträge

 

Tz. 153

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Der Nadelöhr e. V., Tannenweg 16, 36 289 Friedewald, ist wegen Förderung der Denkmalpflege nach § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO von Finanzamt durch Freistellungsbescheid vom 26.09.2018 für die Jahre 2015–2017 als steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) anerkannt worden. Er erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag i. H. v. 150 EUR; der Beitrag von Anja Mitglied für das Jahr 2019 wurde am 15.01.2019 von ihrem Konto eingezogen.

Der Verein kann über die erhaltenen Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen, da diese Zuwendungen zur Förderung des begünstigten Zwecks "Denkmalpflege" (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO, Anhang 1b) sind. Die Mitglieder können ihre Beiträge im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG bei ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10). Insbesondere ist die Förderung der Denkmalpflege kein Zweck, für den in § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1–4 EStG (Anhang 10), der Abzug von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen wird.

Da auch das Ausstellungsdatum des letzten gültigen Freistellungsbescheids innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 AO, Anhang 1b) liegt, kann der Verein über die erhaltenen Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlichen Muster wie folgt ausstellen:

4. Zuwendungen und Vereinsgründung in 2021

 

Tz. 154

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Praxis-Beispiel

Der Naturschutzverein Grüne Lunge e. V., Waldweg 14, 36 275 Kirchheim, wurde am 06.01.2021 gegründet. Lt. Satzung fördert der Verein den Naturschutz. Am 23.06.2021 spendet Ernst Eichbaum dem Verein 2 000 EUR.

Mit Feststellungsbescheid vom 17.08.2021 stellte das Finanzamt Bad Hersfeld die formell ordnungsgemäße Satzung nach § 60a AO (Anhang 1b) gesondert fest.

Die Zuwendung (Spende) von Herrn Eichbaum ist nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) zum Sonderausgabenabzug berechtigt, da er dies...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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