Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ein großer Anreiz des Gemeinnützigkeitsrechts ist die damit verbundene Möglichkeit, den Mitgliedern, Spendern und sonstigen Förderern von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen den steuermindernden Abzug ihrer Spenden und (teilweise) der von ihnen geleisteten Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen. So ist erfahrungsgemäß die Bereitschaft eine gute Sache zu fördern größer, wenn damit auch steuerliche Vorteile für den Förderer verbunden sind.
Der steuerliche Zuwendungs-/Spendenabzug ist für die
nahezu inhaltsgleich geregelt.
Das in der Vergangenheit doch recht komplizierte Spendenabzugsverfahren mit seinen verschiedenen Abzugsbeträgen für unterschiedliche steuerbegünstigte Zwecke wurde ab 2007 durch einen einheitlichen Abzugsbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 ‰ der Summe der Umsätze und der Löhne und Gehälter für alle steuerbegünstigten Zwecke stark vereinfacht und für die Vereine damit besser handhabbar gestaltet. Zuwendungen eines Kalenderjahrs, die sich dort wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht ausgewirkt haben, können nun unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden, um dort berücksichtigt zu werden (sog. Spendenvortrag). Unverändert blieb jedoch, dass Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren an Vereine, die freizeitnahe Betätigungen zugunsten ihrer Mitglieder ausüben (wie z. B. Sportvereine, Karnevalsvereine), auch weiterhin vom Spendenabzug für den Zuwendenden (Spender) ausgeschlossen sind.
Als Folge der EuGH-Rechtsprechung wurden in 2009 sowohl die beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften als auch die ausländischen Körperschaften innerhalb der EU/des EWR in den Kreis der begünstigten Zuwendungsempfänger aufgenommen.
Für die Vermögensausstattung von steuerbegünstigten Stiftungen bietet § 10b Abs. 1a EStG (Anhang 10) die Möglichkeit, einen besonderen Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Neben den Zuwendungen an steuerbegünstigte Einrichtungen werden in § 10b EStG auch die Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b Abs. 2 EStG, Anhang 10) steuerlich gefördert.
Im Fall des Spendenmissbrauchs kann über § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) die steuerbegünstigte Einrichtung zur Spendenhaftung in Anspruch genommen werden.
II. Zuwendungen
Tz. 2
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Unter den Begriff Zuwendungen fallen nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen der Mitglieder (R 10b.1 Abs. 1 EStR, Anhang 12).
1. Spenden
Tz. 3
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Spenden sind Ausgaben, die vom Zuwendenden/Spender freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, besonderer gemeinnütziger, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke geleistet werden. Neben der Zuwendung von Geld ist auch die Zuwendung von Sachen begünstigt. Nicht begünstigt ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 EStG, Anhang 10).
Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Ausgabe freiwillig, ohne rechtliche Verpflichtung bzw. mit freiwillig eingegangener Verpflichtung, und unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, erbracht wird (BFH vom 12.09.1990, BStBl II 1991, 258).
Tz. 4
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Für die Abgrenzung der Spenden von (sonstigen) Betriebsausgaben ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Eine entsprechende Spendenmotivation liegt üblicherweise vor, wenn die Aufwendungen ohne konkrete Gegenleistung zur allgemeinen Förderung der spendenbegünstigten Zwecke gewährt werden. Überwiegen diese Ziele im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich, so handelt es sich um Spenden, auch wenn für die Aufwendungen ein mehr oder weniger klar hervortretender betrieblicher Nebenanlass besteht (BFH vom 12.09.1990, BStBl II 1991, 258 unter II. 3. b.).
Tz. 5
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bei Körperschaften stehen Zuwendungen/Spenden zusätzlich unter dem Vorbehalt der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, Anhang 3). Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht es aus, dass eine Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Eine nahestehende Person kann auch ein Verein, in dem der Gesellschafter (oder ein Angehöriger) Mitglied ist oder eine von dem Gesellschafter errichtete Stiftung sein. Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es jedoch eines besonderen Näheverhältnisses zwischen dem Empfänger einer Zuwendung und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft. Allein die Tatsache, dass sich ein Gesellschafter mit den Zielen einer gemeinnützigen Einrichtung identifiziert, reicht hierfür nicht aus. Ein Indiz für ein eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösendes, be...