I. Begriff des Sponsoring
Tz. 1
Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Zur ertragsteuerlichen Behandlung aus Sicht der Finanzverwaltung siehe den Sponsoringerlass, BMF vom 18.02.1998, BStBl I 1998, 212. Sponsoring ist gegeben, wenn Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, ökologischen, sozialen, oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen Geld oder geldwerte Vorteile zur Verfügung stellen, um dabei auch unternehmenseigene Ziele (Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit) zu verfolgen, s. auch AEAO zu § 64 Nr. 8 (Anhang 2).
Beispiele:
- Ein Unternehmen sponsort ein Handballturnier mit einem Geldbetrag gegen Aufdruck seines Unternehmenslogos auf der Eintrittskarte.
- Ein Unternehmen sponsort eine Kunstausstellung durch eine Anzeige im Ausstellungskatalog.
In Abgrenzung zur Spende erfolgt Sponsoring somit auch zur Verfolgung eigener unternehmensbezogener Ziele (Werbeleistung des Gesponsorten). Von der klassischen "Absatzwerbung" unterscheidet sich das Sponsoring dadurch, dass es meist nicht unmittelbar auf den Absatz bestimmter Produkte gerichtet ist, sondern der Absatz mittelbar durch ein positives Unternehmensimage beeinflusst werden soll. In einem (schriftlichen oder konkludent abgeschlossenen) Sponsoringvertrag werden Art und Umfang der Werbeleistung des Gesponsorten für den Sponsor sowie die Rechte und Pflichten des Sponsors (dessen Gegenleistung) geregelt (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 8, Anhang 2).
Tz. 2
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In der Praxis können die folgenden typischen Formen des Sponsorings unterschieden werden:
Sportsponsoring
Förderung im sportlichen Bereich (z. B. Werbung an Banden, auf Sportflächen, auf dem Umfeld von Spielfeldern, auf der Sportbekleidung, im Veranstaltungsheft, Programmheften, auf Eintrittskarten, Plakaten, in Katalogen, auf Freiballonen etc.);
Kultursponsoring
Förderung im kulturellen Bereich (z. B. Sponsoring von Kunstausstellungen oder Aufführungen);
Sozio-Sponsoring
Förderung im sozialen Bereich durch das Tätigwerden im Interesse der Allgemeinheit (z. B. ein Unternehmen beschließt, einen Krebshilfe-Verein zu sponsern, indem sich der Sponsor verpflichtet, öffentlichkeitswirksam Projekte finanziell zu fördern);
Öko-Sponsoring
Förderung im ökologischen Bereich (z. B. Werbung in Zeitschriften des Naturschutzbundes, öffentlichkeitswirksame finanzielle Förderung von Projekten zur Erreichung von CO2-Einsparung oder Klimaneutralität).
Hierzu auch s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 7, Anhang 2. Sponsoring ist auch in kirchlichen, wissenschaftlichen oder anderen gesellschaftlichen Bereichen denkbar.
Tz. 3
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Die Ziele des Sponsors können wie folgt aussehen:
- Im Einzelfall konkrete Produktbewerbung,
- Gewinnung neuer Kundenkontakte,
- Erhöhung der Mitarbeitermotivation,
- Imagepflege und Imageverbesserung,
- Steigerung des Bekanntheitsgrads.
Der Sponsor handelt als Unternehmer und will mit der Zuwendung zumindest auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen (s. Weiand, DB 1998, 345).
II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor
1. Allgemeines
Tz. 4
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Die beim "Sponsoring" erfolgten Aufwendungen können beim Zuwendenden
sein. Sponsoring-Aufwendungen sind insbesondere abzugrenzen von Spenden (Zuwendungen ohne Erwartung einer Gegenleistung), die unter den Voraussetzungen des § 10b EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) abgezogen werden dürfen.
Beachte!
Beim steuerlichen Betriebsausgabenabzug kommt es ggf. zu einer abzugsbeschränkenden Aufteilung. Findet die Sponsoringmaßnahme in einem Zusammenhang statt, den das Gesetz in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG (Anhang 10) dem privaten Luxus zuordnet (wie ggf. Jagd, Fischerei oder Segel- oder Motoryachten), werden Sponsoringausgaben nur bei konkret belegbarer betrieblicher Veranlassung zum Abzug zugelassen.
2. Aufwendungen des Sponsors
1. Aufwendungen als Betriebsausgaben
Tz. 5
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Nach § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10) sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn
- der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, beispielsweise die Sicherung seines unternehmerischen Ansehens erstrebt. S. hierzu auch Hess. FG vom 23.11.1998, EFG 1999, 496 und Krome, DB 1999, 2030;
- der Sponsor für seine Produkte wirbt (z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, Programmheften, in Ausstellungskatalogen, auf Fahrzeugen oder der Sportlerbekleidung);
- der Sponsor gemäß Vereinbarung mit dem unterstützten Verein öffentlichkeitswirksam auf seine Förderung aufmerksam macht;
- VIP-Logen zu konkreten Verhandlungszwecken, nicht bloß zur allgemeinen Pflege von Geschäftskontakten, angemietet werden (s. hierzu FG Bremen vom 07.03.2000, EFG 2000...