1. Angel- bzw. Fischereisport
Tz. 6
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Angelsportvereine sind grundsätzlich wegen Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO anerkannt, solange kein Wettfischen vorgesehen ist (AEAO zu § 52 AO TZ 2.4, Anhang 2). S. "Angelsportvereine".
2. Ballonsport/-fahren
Tz. 7
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Ballonsport (das Ballonfahren) ist als Sport anzusehen. Vereine, die diese Sportart betreiben, können steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke wegen der "Förderung des Sports" verfolgen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2) und BFH vom 01.08.2002, BStBl II 2003, 438), s. "Ballonsport".
3. Ballspiele
Tz. 8
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Ballspiele sind als Sport anzusehen. Das sind z. B.
- Basketball,
- Fußball,
- Golf,
- Handball,
- Kegeln, wenn sportmäßig betrieben,
- Minigolf, wenn sportmäßig betrieben,
- Squash,
- Tennis.
4. Billard
Tz. 9
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Pool- und Carambolage-Billard sind als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend anzuerkennen, wenn die genannten Arten des Billardspiels sportmäßig betrieben werden. Die Pflege der Geselligkeit darf aber nicht im Vordergrund stehen. S. "Billard".
5. Bridge
Tz. 9a
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Turnierbridge ist nach dem Urteil des BFH vom 09.02.2017, BStBl II 2017, 1106, ein dem Sport vergleichbarer Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Anhang 1b), wenn es nach dem Regelwerk der World Bridge Federation gespielt wird (AEAO zu § 52 TZ 2.8, Anhang 2).
6. Dart
Tz. 10
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Dartsportvereine fördern den Sport. S. Vfg. der OFD Hannover vom 25.07.1994, AZ: S 0170–23 StO 214/S – 2729–407 – StH 233.
7. Drachenflugsportvereine
Tz. 11
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Vereine, die diese Sportart betreiben, sind steuerbegünstigt, weil sie die Förderung des Sportsi. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) verfolgen (s. OFD Hannover vom 01.04.1988, DB 1988, 1062), s. "Drachenfliegerclubs/-vereine".
8. Flugsport
Tz. 12
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Segelflug- und Motorflugsportvereine sowie Vereine, die den Fallschirmsport (Fallschirmspringen) betreiben, erfüllen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und sind wegen der "Förderung des Sports" als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft anzuerkennen.
9. Golfsport
Tz. 13
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Golfsport, auch der Minigolfsport, ist wegen der "Förderung des Sports" als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend anzuerkennen. s. "Golfsport/-clubs", s. "Minigolf/Miniaturgolf" und s. "Gemeinnützigkeit".
10. Hundesport
Tz. 14
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Hundesport ist gemeinnützig i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, nicht als Sport im Sinne von 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b, es handelt sich um einen eigenständigen gemeinnützigen Zweck). Auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2.
11. Kampfsport
Tz. 14a
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Kampfsport kann steuerbegünstigten Zwecken dienen. Kampfsportschulen können durchaus steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen (s. BFH vom 28.05.2013, BStBl II 2013, 879).
12. Kegelsport
Tz. 15
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Kegelsport fällt unter den Begriff "Sport", wenn dieser sport- und turniermäßig betrieben wird. Steht die Pflege der Geselligkeit im Vordergrund, handelt es sich um keinen steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck. S. "Kegelbahnen" und s. "Kegelsportvereine".
13. Minicar-Sport
Tz. 16
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Minicar-Sport ist gemeinnützig (s. FG Baden-Württemberg vom 10.11.1994, EFG 1995, 337).
14. Modellflugsport
Tz. 17
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Diese Vereinstypen üben keinen Sport i. S. v. § 52. Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) aus, die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b). S. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen gemeinnützigen Zweck.
15. Motorflugsport
Tz. 18
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Motorflugsportvereine sind gemeinnützig (s. BFH vom 21.08.1985, BStBl II 1986, 88).
16. Motorsport
Tz. 19
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Motorsport in all seinen Erscheinungsformen (zu Wasser, zu Lande und in der Luft) zählt zu den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken. Der BFH hat im Urteil vom 29.10.1997, BStBl II 1998, 9 ausgeführt, dass im Motorsport der körperliche Einsatz über das für menschliche Tätigkeiten heute im allgemeinen übliche Maß hinausgeht, auch wenn die körperliche Anstrengung nicht so offensichtlich ist wie bei zahlreichen anderen Sportarten, z. B. in den Disziplinen der Leichtathletik. Der Motorsport verlangt eine Körperbeherrschung – z. B. hinsichtlich des Wahrnehmungsvermögens, der Reaktionsgeschwindigkeit, der Feinmotorik –, die in der Regel nur durch Training erlangt und aufrechterhalten werden kann. Der BFH hat weiter ausgeführt, dass der Motorsport Sport i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts ist und die Gemeinnützigkeit einer Sportart nicht voraussetzt, dass diese weder unfallträchtig noch umweltbelastend ist. Mit dem Urteil hat sich der BFH der Auffassung des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung angeschlossen. Ebenso hierzu s. "Motorsportvereine". Motorsportclubs wie der ADAC werden hingegen nicht als steuerbegünstigt anerkannt, wenn eine Verklammerung der Mitgliedschaft im Motorsportclub mit der Mitgliedschaft im ADAC e. V. besteht ...