Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Sportanlagen/-stätten sind Sportplätze/-hallen, Schwimmbäder, Tennisplätze/-hallen, Schießstände, Kegelbahnen, Squashhallen, Reithallen, Turnhallen, Eissportstätten, Golfplätze etc.
Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine "sportliche Veranstaltung", sondern ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Diese Art der Vermietung ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). S. "Kegelbahnen", s. "Tennishallen", s. "Vermietung für sportliche Zwecke" und s. "Schwimmvereine". Erfolgt die kurzfristige Vermietung an Nichtmitglieder zur Kapazitätsauslastung, kann die Tätigkeit der Vermögensverwaltung zugeordnet werden (FG Hessen vom 06.09.1999, DStRE 2000, 302; BFH vom 17.12.1957, BStBl III 1958, 96).
Die Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) ist der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Die Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher ist eine einheitliche steuerpflichtige Leistung (vgl. BFH vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658; A 4,12,11 Abs. 1 UStAE). Dies gilt auch für die Überlassung anderer Anlagen an Endverbraucher.
Grundsätzlich ist auf das Entgelt für die Sportstättenüberlassung der allgemeine Steuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt lediglich für Entgelte, die für die Überlassung von Schwimmbädern (s. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, Anhang 5) und für die stundenweise Überlassung von Sporteinrichtungen durch steuerbegünstigte Körperschaften an ihre Mitglieder entrichtet werden, in Betracht (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5).
S. "Kegelbahnen", s. "Tennishallen", s. "Vermietung für sportliche Zwecke" und s. "Schwimmvereine".
Hinweis:
Eine Aufteilung der Leistungsentgelte in einen Anteil für die steuerfreie Grundstücksüberlassung und einen Anteil in die steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen ist aber dann vorzunehmen, wenn eine gesamte Sportanlage/-stätte vom Verein an einen anderen Unternehmer als Betreiber dieser Sportanlage/-stätte (Zwischenvermietung) überlassen wird. Einzelheiten s. Abschn. 4.12.11 UStAE.