Tz. 106a
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Gewinne (Überschüsse) aus den einzelnen Tätigkeitsbereichen sind wegen den Anforderungen, die der Gesetzgeber an die tatsächliche Geschäftsführung stellt (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b), getrennt zu ermitteln.
2.1 Gewinnermittlung für den ideellen Tätigkeitsbereich
Tz. 106b
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Im ideellen Bereich werden durch den Sportverein keine steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünfte aus den dort ermittelten Ergebnissen erzielt. Einer der sieben Einkunftsarten können diese Ergebnisse nicht zugeordnet werden.
Einnahmen |
6 200 EUR |
./. Ausgaben |
5 950 EUR |
Überschuss |
250 EUR |
2.2 Gewinnermittlung für den Zweckbetrieb "Sport"
Tz. 106c
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Hierunter fallen sportliche Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern. Die sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind immer als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., wenn keine bezahlten Sportler an den Veranstaltungen teilgenommen haben. Die Gewinne sind somit steuerbegünstigt. Auf die Höhe des Gewinns (Überschusses), der erzielt wird, stellt der Gesetzgeber nicht mehr ab.
Es können nur die mit der/den "sportlichen Veranstaltung/en" unmittelbar im Zusammenhang stehenden Ausgaben bei der Gewinn-(Überschuss-)ermittlung berücksichtigt werden.
Der Abzug von Ausgaben, die den ideellen (satzungsmäßigen) Tätigkeitsbereich betreffen, ist nicht zulässig.
Einnahmen |
13 000 EUR |
./. Ausgaben |
5 700 EUR |
Gewinn (Überschuss) |
7 300 EUR |
Ertragsteuerpflicht entsteht nicht, weil die Zweckbetriebsfreigrenze – Bruttoeinnahmen – von 45 000 EUR nicht überschritten ist und somit der erzielte Gewinn nicht der Besteuerung zu unterwerfen ist.
2.3 Gewinnermittlung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
2.3.1 Vereinsgaststätte
Tz. 106d
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Eine getrennte Gewinnermittlung für die Vereinsgaststätte ist erforderlich, weil für diesen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Steuerpflicht gegeben ist. D.h., beim Überschreiten der Freibeträge bzw. -grenzen (Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR; s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) kann Ertragsteuerpflicht (Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht) in Betracht kommen. Umsätze sind unabhängig hiervon ggf. mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.
Einnahmen |
45 000 EUR |
./. Ausgaben |
26 700 EUR |
Gewinn (Überschuss) |
13 300 EUR |
Hinweis:
Vorsteuerbeträge können in den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
2.3.2 Sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern
Tz. 106e
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Gewinne (Überschüsse) aus "sportlichen Veranstaltungen", an denen bezahlte Sportler teilgenommen haben, sind bei ausgeübten Optionsrecht ebenfalls getrennt zu ermitteln, weil es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) handelt und die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt sind. Gegenüberzustellen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die anlässlich der "sportlichen Veranstaltungen" mit bezahlten Sportlern angefallen sind:
Einnahmen |
7 100 EUR |
./. Ausgaben |
7 700 EUR |
Verlust |
./. 600 EUR |
Es sind Besteuerungsgrundlagen festzustellen, weil die Bruttoeinnahmen nach Saldierung der Einnahmen aus den beiden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 47 100 EUR betragen und somit die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschreiten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Körperschaft- und Gewerbesteuer ist festzusetzen, weil aus ertragsteuerlichen Gründen das Ergebnis aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu saldieren ist (Saldierungsgebot). S. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2. Das saldierte Ergebnis beträgt + 12 700 EUR Gewinn.
Der Freibetrag bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 24 KStG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) beträgt einheitlich 5 000 EUR und wird hier nicht überschritten.
Da das Gesamtergebnis aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (hier: aus Vereinsgaststätte und sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern) positiv ist, kann für das Jahr 01 die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit für den Sportverein durch die zuständige Finanzbehörde anerkannt werden. Im Übrigen wurde der Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung durch die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben erfüllt (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b).