Tz. 65
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Mittel des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "bezahlter Sport" sind alle Einnahmen und Einkünfte, die wirtschaftlich (unmittelbar und mittelbar) mit den Veranstaltungen, an denen "bezahlte Sportler" teilnehmen, im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören z. B. Eintrittsgelder der Zuschauer, der Verkauf von Speisen und Getränken, der außerhalb einer bestehenden Vereinsgaststätte erzielt wird und anlässlich dieser "Veranstaltungen" erfolgt.
Tz. 66
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Einnahmen, die aus Werbemaßnahmen des "bezahlten Sports" erzielt werden, können entweder dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" (Rechte wurden an einen Dritten übertragen) oder einem eigenständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" zugeordnet werden. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).
Tz. 67
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Tätigen Sponsoren Sachzuwendungen für den "bezahlten Sport" (Einordnung in den Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird unterstellt) und erhalten sie von Vereinsseite aktive Gegenleistungen, sind diese Zuwendungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Derartige Sachzuwendungen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen, können aber, da sie verbraucht werden, wieder als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Für derartige Sachzuwendungen kann aber der Verein dem Zuwendenden keine Zuwendungsbestätigungen erteilen, weil der Zufluss dieser Sachzuwendungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfolgen hat. U.U. wird auch für derartige Sachzuwendungen Schenkungssteuerpflicht ausgelöst.
Tz. 68
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Werden auch durch den unbezahlten Sport Werbeeinnahmen erzielt, ist eine Trennung der ggf. bereits vorhandenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erforderlich, weil die Gewinnermittlung (Besteuerung) für diese Werbeeinnahmen u. U. nach § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b) vorzunehmen ist (Pauschalierung des Gewinns mit 15 % der Einnahmen). Einzelheiten hierzu s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 29–31, Anhang 2.
Dies gilt aber nicht für Einnahmen, die aus der Werbung erzielt werden, wenn die sportlichen Veranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Den Einnahmen aus der Werbung sind dann die unmittelbar mit diesem Betätigungsfeld im Zusammenhang stehenden Ausgaben gegenüberzustellen. Die Pauschalierungsmöglichkeit scheidet in diesen Fällen aus (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 31, Anhang 2).